Stichwort oder Leitsatz |
Gericht, Fundstelle |
Allergie: Allergien des Mieters rechtfertigen nicht die Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung, wenn keine objektive Gefährdung von der Wohnungsbeschaffenheit ausgeht. |
AG München WuM 1986, 247 |
Baugerüst: Die durch ein Baugerüst hervorgerufenen Einschränkungen der Lichtzufuhr berechtigen den Mieter nur dann zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, wenn die Benutzung der Mieträume mit einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit verbunden ist; diese Gefährdung hat der Mieter im Einzelnen darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen. |
LG Berlin ZMR 1986, 34 |
Bauordnungswidriger Zustand: Bauordnungswidrig zu Wohnzwecken gemietete Räume kann der Mieter wegen Gesundheitsgefährdung nur bei konkreter Gefahr fristlos kündigen. |
AG Köln WuM 1988, 265 |
Dichlordiphenyltrichlorethan: Ist nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft ernsthaft zu besorgen, dass mit der Benutzung der Räume in absehbarer Zeit für die geschützten Personen eine erhebliche Gesundheitsgefährdung – vorliegend im Hinblick auf die Belastung mit dem Schadstoff DDT – i.S.d. Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens verbunden ist, ist ein Kündigungsrecht eröffnet. Das Recht zur Kündigung besteht auch dann, wenn nur ein Teil der Mietsache einen gesundheitsgefährdenden Zustand aufweist, wenn die Benutzung der Mietsache im Ganzen erheblich beeinträchtigt ist. |
OLG Brandenburg ZMR 2017, 387 |
Fenster: Ist das Schlafzimmerfenster einer Mietwohnung völlig verfault und also mangelhaft, so rechtfertigt dieser Umstand weder eine fristlose Kündigung wegen Gebrauchsentziehung noch eine solche wegen Gesundheitsgefährdung, sondern lediglich eine Mietzinsminderung. |
AG Wuppertal DWW 1988, 89 |
Feuchtigkeit: Stellt der Mieter vor seinem Einzug fest, dass die angemieteten Räume gesundheitsgefährdende Feuchtigkeitsschäden enthalten, kann er fristlos kündigen. |
AG Langenfeld WuM 1986, 314 |
Feuergefahr: Das Fehlen ausreichender Rettungswege im Brandfall kann ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Gesundheitsgefährdung der Bewohner begründen; eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit i.S.v. § 544 BGB a.F. (Verf.: § 569 Abs. 1 BGB n. F.) liegt nicht nur bei hygienischen Mängeln der Wohnräume vor. |
OLG Bremen, Urt. v. 24. 6. 1992 – 1 U 34/92 (juris) |
Formaldehyd: Weist die Mietwohnung eine den entsprechenden Richtwert überschreitende Formaldehydkonzentration auf, so ist der Mieter wegen der darin liegenden Gesundheitsgefährdung berechtigt, den Mietvertrag nach § 554 BGB zu kündigen. |
AG München VuR 1989, 333; AG Köln NJW-RR 1987, 972; LG München I NJW-RR 1991, 975 |
Hochwasser: Ist die Mietwohnung aufgrund Hochwassers durchgefeuchtet, teilweise beschädigt, nicht beheizbar und daher wegen ihres gesundheitsgefährdenden Zustands nicht bewohnbar, so kann der Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen. |
AG Regensburg WuM 1988, 361 |
Insektizidbehandlung: Wendet der Vermieter in der Wohnung ein Insektizid an, dessen Anwendung in geschlossenen Räumen verboten ist, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB. |
AG Trier WuM 2001, 486 |
Kakerlaken: Der Mieter kann die Mietwohnung nicht fristlos wegen angeblicher Gesundheitsgefährdung durch Kakerlakenbefall kündigen, weil dieser Mangel sofort behebbar ist. |
LG Kiel WuM 1992, 122; LG Freiburg WuM 1986, 246 |
Kellerasseln: Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung durch Befall von Kellerasseln. |
LG Saarbrücken WuM 1991, 91 |
Lärm: Starke nächtliche Lärmbelästigungen aus einer unter der Wohnung gelegenen Gaststätte geben dem Mieter das Recht zur fristlosen Kündigung. |
AG Kerpen WuM 1978, 68 = ZMR 1978, 238 |
Ratten: Ein akuter und nachhaltiger Rattenbefall kann die fristlose Kündigung eines Mietvertrags über gewerblich genutzte Räume rechtfertigen. |
OLG Düsseldorf GE 2016, 857 |
Schimmelpilz: Liegt insb. an der Außenwand in der Küche einer Mietwohnung an mehreren Stellen ein großflächiger Schimmelbefall vor, so ist dies gem. § 569 Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch eine schwangere Mieterin, da eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für die Mieterin und ihr ungeborenes Kind besteht. |
AG Saarbrücken WuM 2017, 634 |
Schimmel: Das Verlangen des Mieters, den Schimmelpilzbefall erst nach dessen Auszug zu beseitigen, steht einer fristlosen Kündigung entgegen. Wenn der Mieter aus dem Schimmelpilzbefall noch hätte Rechte herleiten wollen, wäre eine (erneute) Fristsetzung erforderlich gewesen, da der Vermieter bereits Instandsetzungsmaßnahmen angekündigt hatte. |
AG Hamburg-Barmbek ZMR 2019, 599 |
Silberfische: Das Vorhandensein von Silberfischen in der Mietwohnung berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, wohl aber zur Minderung. |
AG Lahnstein WuM 1988, 55; aA. AG Kiel WuM 1980, 235 |
Standsicherheit des Gebäudes: Fristloses Kündigungsrecht des Mieters wegen befürchteter Standunsicherheit des Mietshauses. |
AG Saarlouis WuM 1990, 389 |