Der Kläger hatte vorgebracht, es sei unbillig, dass die Terminsgebühr „aufgrund einer Bitte des Gerichts, einen Termin auch ohne Anwesenheit” seines Prozessbevollmächtigten „an Gerichtsstelle durchführen zu können” versagt werde, während sie bei einer im Einverständnis der Beteiligten erfolgten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG angefallen wäre. Dem ist das OVG Nordrhein-Westfalen nicht gefolgt. Wenn nämlich eine mündliche Verhandlung stattfinde, werde nach Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG der Aufwand des Rechtsanwalts vergütet, der diesem durch seine aufmerksame Teilnahme an dem Termin und das damit verbundene Mitdenken und ggf. Eingreifen entstehe. Dabei setze diese Tätigkeit regelmäßig auch eine entsprechende Vorbereitung des Termins voraus. Komme es aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten hingegen zu einer Entscheidung des Gerichts ohne die an sich vorgeschriebene mündliche Verhandlung, stelle Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG sicher, dass dem Rechtsanwalt, der in einem solchen Fall nur schriftsätzlich vortragen kann, im Hinblick auf die Entstehung der Terminsgebühr kein Nachteil gegenüber dem Gebührenanfall bei Durchführung der eigentlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung entstehe. Damit werde der besondere Aufwand des Rechtsanwalts honoriert, den dieser gleichwohl für die schriftsätzliche Vorbereitung der eigentlich zu verhandelnden Sache gehabt habe (s. auch BGH AGS 2006, 268 = RVGreport 2006, 225 [Hansens]).
Das OVG hat ferner darauf hingewiesen, dass es der Rechtsanwalt im Falle seiner Verhinderung selbst in der Hand hat, dass eine mündliche Verhandlung in seiner Anwesenheit durchgeführt wird und hierdurch die Terminsgebühr anfällt. Sei nämlich in dem betreffenden Verfahren – wie hier nach § 101 Abs. 1 S. 1 VwGO – eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben und müsse diese auch – etwa wegen mangelnden Einverständnisses der Gegenseite mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung – auch stattfinden, so stehe es dem Anwalt, der an der Wahrnehmung des Termins krankheitsbedingt gehindert sei, frei, die Verlegung des Termins zu beantragen und zu erwirken. Dieser Möglichkeit hatten sich hier allerdings die Prozessbevollmächtigten des Klägers begeben, weil sie der Bitte des VG Arnsberg entsprochen hatten, an ihrem Terminsverlegungsantrag nicht mehr festzuhalten.