(LAG Nürnberg, Beschl. v. 5.12.2014 – 2 Ta 155/14) • Wird der Rechtsanwalt ab einem Zeitpunkt nach Abschluss eines widerruflichen Vergleichs beigeordnet und erfüllt er vor Ablauf der Widerrufsfrist keinen der Nr. 3101 Nr.1 VV RVG genannten Tatbestände, so kann als Verfahrensgebühr nur eine Gebühr i.H.v. 0,8 gem. §§ 48 Abs. 1, 55 RVG, VV RVG Nr. 3101 festgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn vor der Beiordnung eine 1,3 Verfahrensgebühr bereits angefallen war.

ZAP EN-Nr. 171/2015

ZAP 4/2015, S. 188 – 188

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