Abgesehen von den Fällen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG kann der Anwalt in sozialgerichtlichen Verfahren, die sich nicht nach dem Wert richten, auch nach Anm. S. 1 zu Nr. 3106 VV RVG, Anm. S. 1 zu Nr. 3204 VV RVG und Anm. zu Nr. 3213 VV RVG eine Terminsgebühr verdienen. Diese Terminsgebühren werden gewährt, obwohl in diesen Fällen gar kein Termin stattgefunden hat. Ein Termin wird in diesen Fällen fingiert, um dem Anwalt eine Terminsgebühr zusprechen zu können. Daher spricht man hier auch von einer "fiktiven Terminsgebühr".

 

Hinweis:

Zu beachten ist, dass die Höhe der Terminsgebühr in diesen Fällen keinem eigenen Gebührenrahmen mehr unterliegt, sondern seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 mit 90 % oder 75 % der jeweiligen Verfahrensgebühr festgeschrieben ist (Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV RVG; Anm. S. 2 zu Nr. 3204 VV RVG; Anm. zu Nr. 3213 VV RVG). Damit sollte eine Gleichstellung zu den Wertgebühren erreicht werden. Das erstinstanzliche Verhältnis von Terminsgebühr zu Verfahrensgebühr beträgt (1,2/1,3 =) 92,31 %, gerundet also 90 %. Das Verhältnis im Rechtsmittelverfahren (1,2/1,6) beträgt genau 75 %.

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