Auch im Berufungsverfahren ist eine fiktive Terminsgebühr möglich (Anm. S. 1 zu Nr. 3205 VV RVG). Hier findet sich allerdings keine eigenständige Regelung. Vielmehr wird auf Anm. S. 1 Nr. 1 u. 3 zu Nr. 3106 VV RVG verwiesen.

Da auch im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 SGG), kann die Terminsgebühr unter sämtlichen Varianten der Anm. zu Nr. 3106 VV RVG entstehen, ausgenommen nach Anm. S. 1 Nr. 2 zu Nr. 3106 VV RVG, da hier eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht zulässig ist (§ 153 Abs. 1 SGG).

Die Höhe der Terminsgebühr beträgt in diesem Fall allerdings nur 75 % der Verfahrensgebühr (Anm. S. 2 zu Nr. 3205 VV RVG). Dieser geringere Prozentsatz trägt dem Umstand Rechnung, dass auch bei Wertgebühren im Berufungsverfahren nur die Verfahrensgebühr höher ausfällt als in ersten Instanz, nicht aber die Terminsgebühr. Hier entspricht das Verhältnis von 75 % exakt dem Verhältnis der Wertgebühren (1,6/1,2).

Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu Anm. S. 2 zu Nr. 3106 VV RVG Bezug genommen werden.

 

Beispiel 25: Berufungsverfahren mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Der Anwalt wird im Berufungsverfahren tätig. Das Landessozialgericht entscheidet im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung.

Auch hier entsteht eine Terminsgebühr (Anm. S. 1 zu Nr. 3205 i.V.m. Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG). Die Höhe ist mit 75 % der Verfahrensgebühr festgeschrieben.

 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV RVG   370,00 EUR
2. Terminsgebühr, Anm. S. 1 Nr. 3 zu Anm. zu Nr. 3205 VV RVG   277,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
  Zwischensumme 667,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG   126,83 EUR
  Gesamt:   794,33 EUR
 

Beispiel 26: Berufungsverfahren mit angenommenem Anerkenntnis

Der Anwalt wird im Berufungsverfahren tätig. Die Behörde erklärt das Anerkenntnis der Klage. Der Anwalt des Klägers nimmt dieses Anerkenntnis an.

Auch hier entsteht eine Terminsgebühr (Anm. S. 1 zu Nr. 3205 i.V.m. Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG). Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 25.

 

Beispiel 27: Berufungsverfahren mit schriftlichem Vergleich

Der Anwalt wird im Berufungsverfahren tätig. Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Parteien einen schriftlichen Vergleich.

Auch hier entsteht eine Terminsgebühr (Anm. S. 1 zu Nr. 3205 i.V.m. Anm. S. 1 Nr. 1 zu Nr. 3106 VV RVG). Abzurechnen ist wie in Beispiel 25.

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