Für die Kostenrechnung einer streitgenössischen Drittwiderklage soll ein häufiger Fall aus dem Verkehrsrecht betrachtet werden (nach www.muenster.de/~lucas/jura/Kostenquotelung.pdf ): Nach einem Verkehrsunfall erhebt K (Kläger), Fahrer und Halter des einen unfallbeteiligten Fahrzeugs, Klage gegen B1 (Beklagter zu 1), Fahrer und Halter des gegnerischen am Unfall beteiligten Fahrzeugs, und dessen Versicherung B2 (Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner. Der verklagte B1 erhebt Widerklage gegen K, und Drittwiderklage gegen die Versicherung des K als Drittwiderbeklagte (DrWB) auf gesamtschuldnerische Haftung der aus dem Unfall entstehenden Kosten.
Es ergeben sich folgende Rechtsbeziehungen:
- K gegen (gesamtschuldnerisch) B1 und B2;
- B1 gegen (gesamtschuldnerisch) K und DrWB.
Beispiel:
Der Kläger (K) klagt gegen den Beklagten zu 1 (B1) und den Beklagten zu 2 (B2) als Gesamtschuldner 2.000 EUR ein; ihm werden vom Gericht 400 EUR zugesprochen, er verliert also i.H.v. 1.600 EUR.
B1 klagt auf Zahlung von 1.000 EUR gegen den widerbeklagten Kläger (K) und die Drittwiderbeklagte (DrWB) als Gesamtschuldner. Ihm werden 500 EUR zugesprochen. Er verliert i.H.v. 500 EUR.
B1 und B2 werden als Gesamtschuldner (auf die Klage hin) zur Zahlung von 400 EUR verurteilt.
K und DrWB als Gesamtschuldner verlieren i.H.v. 500 EUR.
1. Gerichtskosten
Als Gesamtschuldner unterliegende Beteiligte müssen nicht getrennt für die Kosten aufkommen, sondern ebenfalls als Gesamtschuldner.
1. |
K allein (seine eigene Klage ist erfolglos i.H.v.) |
1.600 EUR |
2. |
K, DrWB als Gesamtschuldner (auf die Widerklage hin verurteilt i.H.v.) |
500 EUR |
3. |
B1 allein (da seine Widerklage erfolglos ist i.H.v.) |
500 EUR |
4. |
B1, B2 als Gesamtschuldner (auf die Klage hin verurteilt i.H.v.) |
400 EUR |
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Streitwert |
3.000 EUR |
Damit ergeben sich die Gerichtskosten (gerundet) wie folgt:
K = 53,3 % |
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B1 = 16,7 % |
(1.600/3.000 EUR) |
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(500/3.000 EUR) |
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K, DrWB = 16,7 % |
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B1, B2 = 13,3 % |
(500/3.000 EUR) |
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(400/3.000 EUR) |
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 53,3 %, der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 16,6 %, der Beklagte zu 1) allein zu 16,6 %, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu 13,3 %.
2. Außergerichtliche Kosten
Anders als bei den Gerichtskosten ist bei den außergerichtlichen Kosten die Messgröße, zu der die jeweiligen Verlustbeträge ins Verhältnis gesetzt werden, nicht der (einheitliche) Gebührenstreitwert, sondern nur derjenige Teil davon, über den der Beteiligte, um dessen Kosten es jeweils gerade geht, insgesamt gestritten hat, also der Teil, für den ihm Kosten entstanden sein können. Dieser Betrag muss nicht für jeden Beteiligten gleich sein, da sich ggf. nicht jeder an Klage und Widerklage beteiligt hat.
a) Außergerichtliche Kosten des K aus 3.000 EUR
K gegen B1 und B2: |
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K gegen B1 allein: |
B1, B2 verlieren i.H.v. 400 EUR, |
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B1 verliert i.H.v. 500 EUR, |
K verliert i.H.v. 1.600 EUR. |
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K verliert i.H.v. 500 EUR. |
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 70 %, B1 und B2 als Gesamtschuldner 13,3 % und B1 allein 16,7 %.
b) Außergerichtliche Kosten des Drittwiderbeklagten aus 1.000 EUR
B1 gegen DrWB: |
B1 verliert i.H.v. 500 EUR, |
DrWB verliert i.H.v. 500 EUR. |
Von den außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt dieser 50 %, B1 trägt ebenfalls 50 %.
c) Außergerichtliche Kosten des B1 aus 3.000 EUR
B1 gegen K: |
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B1 gegen K, DrWB: |
K verliert i.H.v. 1.600 EUR, |
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K, DrWB verlieren i.H.v. 500 EUR, |
B1 verliert i.H.v. 400 EUR. |
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B1 verliert i.H.v. 500 EUR. |
Von den außergerichtlichen Kosten des B1 tragen der B1 selbst 30 %, der Kläger 53,3 % und der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 16,7 %.
d) Außergerichtliche Kosten des B2 aus 2.000 EUR
B2 gegen K: |
K verliert i.H.v. 1.600 EUR, |
B2 verliert i.H.v. 400 EUR. |
Von den außergerichtlichen Kosten des B2 trägt dieser selbst 20 % und K 80 %.
Hinweis:
Etwas komplizierter liegt der Fall, wenn die Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht gleichzeitig die Halter des jeweiligen Fahrzeugs sind; grundsätzlich sind aber dieselben Überlegungen anzustellen.
Autor: Rechtsassessor Romano Minwegen, Bonn
ZAP F. 13, S. 187–194