a) Versagung von Kontakt- und Auskunftsrecht des leiblichen Vaters
Der EGMR (FamRZ 2018, 1428) hat die Entscheidung des deutschen Berufungsgerichts bestätigt und entschieden, dass es nach Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden ist, wenn der Umgang des mutmaßlich leiblichen Vaters mit dem Kind mit der Begründung abgelehnt wird, dass zwischen dem leiblichen Vater und den rechtlichen Eltern tiefgreifende Konflikte bestehen und der leibliche Vater nicht ausschließen will, das Kind über seine genetische Vaterschaft zu informieren, da dies dem Interesse und Wohl des Kindes entspreche. Es folgt auch der Auffassung des BVerfG (FamRZ 2015, 119), dass das Gericht die Klärung der genetischen Vaterschaft offen lassen kann, wenn der Umgang nicht dem Kindeswohl entspricht.
b) Konkurrierende Vaterschaftsanerkennung
Das BVerfG (NJW 2018, 3773) hat die Rechte des leiblichen Vaters gestärkt und ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes schützt, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Dem leiblichen Vater ist Zugang zu einem Verfahren zu gewähren, um auch rechtlich die Vaterstellung erlangen zu können. Prüfung und Feststellung der Vaterschaft sind Teil der verfahrensrechtlichen Gewährleistung. Dem dienen im geltenden Abstammungsrecht vor allem das dem leiblichen Vater eingeräumte Anfechtungsrecht (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB) und das gerichtliche Verfahren zur Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft (§ 1600d BGB). Folglich darf dem leiblichen Vater, der ein gerichtliches Feststellungsverfahren in einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu dem die Voraussetzungen seiner Vaterschaftsfeststellung erfüllt sind, grundsätzlich nicht die Erlangung der Vaterschaftsfeststellung dadurch versperrt werden, dass ein anderer Mann während des laufenden Feststellungsverfahrens die Vaterschaft anerkennt. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens noch keine sozial-familiäre Beziehung des anderen Mannes zu den Kindern bestand und der leibliche Vater selbst bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut hat.
c) Mit-Elternteil des Kindes
Eine Mit-Mutterschaft der Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau hat der BGH (FamRZ 2018, 1919 m. Anm. Coester-Waltjen) abgelehnt. Eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB komme nach seiner eindeutigen Regelung nicht in Betracht. Die darin liegende unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepartnern trifft nicht auf verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken.