Welche Rechtsbehelfe im Verfahren auf Festsetzung der PKH-/VKH-Anwaltsvergütung gegeben sind, regelt das RVG abschließend und vorrangig vor den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnungen (s. § 1 Abs. 3 RVG). Gegen die Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und auch – was das Gesetz nicht ausdrücklich regelt – gegen die Zurückweisung des Festsetzungsantrags ist gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG die Erinnerung gegeben. Erinnerungsbefugt können sowohl der Rechtsanwalt sein, um dessen Vergütung es geht, als auch die Staatskasse. Für das Verfahren über die Erinnerung verweist § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RVG auf die das Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts betreffenden Regelungen des § 33 Abs. 4 S. 1 und Abs. 7 und 8 RVG.
Gegen die auf die Erinnerung ergangene Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde gegeben. Für das Verfahren über die Beschwerde verweist § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG auf die Regelungen in § 33 Abs. 3 bis 8 RVG. Hieraus ergeben sich folgende praktische Auswirkungen.
a) Erinnerung
Die Erinnerung gegen die Festsetzung der PKH- oder VKH-Anwaltsvergütung nach § 55 RVG ist nach der allgemeinen Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur unbefristet, weil § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 RVG nicht auch auf die die Befristung regelnde Vorschrift des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG verweist (s. OLG Brandenburg RVGreport 2010, 218 [Hansens] = AGS 2011, 280; OLG Frankfurt RVGreport 2007, 100 [Ders.]; OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 218 [Ders.]; LSG Sachsen-Anhalt RVGreport 2018, 15 [Ders.]; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, 6. Aufl., § 56 Rn 10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., § 56 RVG Rn 8). Anderer Auffassung ist lediglich das OLG Koblenz (RVGreport 2006, 60 [Hansens]).
b) Beschwerde
Demgegenüber verweist § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung auf die entsprechende Anwendung von § 33 Abs. 3 bis 8 RVG. Dies schließt die in § 33 Abs. 3 S. 3 RVG geregelte Befristung der Beschwerde ein.
c) Weitere Beschwerde
Ebenfalls befristet ist die – zulassungsbedürftige – weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des LG als Beschwerdegericht. Hier gilt ebenfalls die Verweisung in § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG, sodass für die weitere Beschwerde § 33 Abs. 6 S. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 3 RVG anwendbar ist.
d) Zusammenfassung
Somit gilt für die Rechtsbehelfe in Verfahren auf Festsetzung der PKH- oder VKH-Anwaltsvergütung Folgendes:
- Die Erinnerung ist unbefristet.
- Für die Beschwerde gilt eine Beschwerdefrist von zwei Wochen.
- Die weitere Beschwerde ist ebenfalls binnen der Beschwerdefrist von zwei Wochen einzulegen.