(LG Osnabrück, Beschl. v. 24.1.2022 – 9 T 466/21) • Der Antragsteller muss bei einem elektronisch eingereichten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, das Original des Berechtigungsscheins grds. nicht vorlegen.
ZAP EN-Nr. 176/2022
ZAP F. 1, S. 225–225
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