Zusammenfassung
ZAP Jahresverzeichnis 2022: Bestellschein in der ZAP 6, 7 und 8/2023!
Die frühere ZAP-Fächerstruktur (F. 1 bis F. 26, Fach/Seite) ist beginnend mit Heft 1/2023 entfallen. Die ZAP wird neu als Jahrgangszeitschrift geführt und die Loseblattstruktur und die Ein- und Aussortierhinweise nebst Print-Jahresverzeichnis entfallen ebenfalls künftig. Auf der Umschlaginnenseite/U 2 und auf den Heftseiten in der Kopfzeile werden nun die jeweiligen Fach-Rubriken (z.B. „Anwaltsrecht” oder „Familienrecht”) aufgeführt.
Künftig werden Sie, liebe Leser und Leserinnen, auf ein neues Jahresstichwortverzeichnis zurückgreifen können. Mit einer bestellbaren ZAP-Einbanddecke kann der künftige ZAP-Jahrgang 2023 sodann als Jahresausgabe gebunden werden.
Ein Jahresstichwortverzeichnis 2022 für den letzten Jahrgang des ZAP-Loseblattwerks 2022 ist im April 2023 bestellbar (s. Bestellschein in der ZAP 6, 7 und 8/2023)!
[ZAP Redaktion]
1 Richter verstärken Widerstand gegen geplante Videodokumentation
In der Debatte um die geplante audiovisuelle Aufzeichnung von Strafverfahren (vgl. dazu Anwaltsmagazin ZAP 2023, 166) haben die Richter ihren Widerstand gegen das Vorhaben des BMJ verstärkt. In einem aktuellen Beschluss der Präsidenten aller Oberlandesgerichte, des Kammergerichts, des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie des Bundesgerichtshofs wird ausgeführt, dass das geplante „Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung” (s. dazu Anwaltsmagazin ZAP 2022, 1254) alle drei Maximen des Strafprozesses – die Wahrheitsfindung, die Gerechtigkeit und den Rechtsfrieden – gefährden würde. Die Richter stellen sich damit u.a. gegen die Anwaltschaft, die das Vorhaben im Wesentlichen befürwortet.
In ihren Ausführungen weisen die Präsidentinnen und Präsidenten u.a. auf mögliche Komplikationen bei der Vernehmung von Opfern hin. Die Opferzeugen würden bei der ohnehin schon als zermürbend empfundenen Vernehmungssituation durch eine Aufzeichnung in dem Wissen um eine jederzeitige Verbreitungsmöglichkeit zusätzlich belastet. Diese Möglichkeit, etwa in Gestalt einer missbräuchlichen Veröffentlichung in sozialen Netzwerken, berge das Risiko einer Retraumatisierung der Betroffenen. Auch Angeklagte könne das Wissen um eine Aufzeichnung und die damit einhergehende Möglichkeit einer unbefugten Verbreitung einschüchtern. Zudem könne das Aussageverhalten von noch nicht vernommenen Zeugen beeinflusst werden, falls diese vorzeitig an eine Aufzeichnung oder ein Transkript der laufenden Zeugenvernehmungen gelangten.
Die Richter sehen zudem Gefahren für das Funktionieren der Strafjustiz. Die Tatsacheninstanz würde sich durch die geplante Aufzeichnung aufblähen und verzögern. Es bestehe die Gefahr, dass sich die Gerichte in hochstreitigen Verfahren mit einer „Beweisaufnahme über die Beweisaufnahme” befassen müssten. Dies gefährde das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine funktionierende Strafjustiz. Ein Blick über die Grenzen hinweg zeige, dass eine Aufzeichnung von Verhandlungen, wie sie in anderen Ländern praktizierte werde, keineswegs effektiver sein müsse als das aktuelle deutsche Modell. So sei z.B. nicht ersichtlich, dass sich die Häufigkeit von Fehlurteilen in Ländern wie Schweden oder Spanien durch die Dokumentationen verringert hätte. Auch sei nicht erkennbar, dass etwa die Strafrechtspflege in den USA, die seit Langem über ein vollständiges Audiotransskript der Verhandlungen verfüge, leistungsfähiger wäre als dies in Deutschland mit seinem Unmittelbarkeitsprinzip der Fall sei.
Die Richter fordern den Bundesjustizminister auf, sein Vorhaben „grundlegend” zu überdenken. In seiner derzeitigen Form lehnen die Präsidenten und Präsidentinnen der Oberlandesgerichte es jedenfalls „geschlossen ab”, heißt es in dem Beschluss.
[Red.]
2 BMJ will Lücken im Völkerstrafrecht schließen
Bundesjustizminister Marco Buschmann möchte Strafbarkeitslücken im Völkerstrafgesetzbuch schließen. Dazu hat er im Februar ein Eckpunktepapier seines Ministeriums zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vorgelegt; mit ihm sollen auch die Opferrechte gestärkt und die Wirkung völkerstrafrechtlicher Urteile verbessert werden.
Eine Änderung des Status des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) kann zwar nur zusammen mit allen anderen Vertragsstaaten bewirkt werden; dies wäre kurzfristig kaum umsetzbar. Buschmanns Änderungsvorschläge zielen daher auf Verbesserungen im nationalen Völkerstrafrecht; diese kann der Bundesgesetzgeber autonom bewirken. Das Eckpunktepapier enthält demgemäß Vorschläge zur Fortentwicklung des nationalen Völkerstrafrechts, wie es insb. im Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) geregelt ist. Darüber hinaus enthält es ein Bekenntnis zur Stärkung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Dessen Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression soll ausgedehnt werden. Bislang können nach dem IStGH-Statut nur Angehörige von Vertragsstaaten wegen des Aggressions-Verbrechens verfolgt werden. Diese Begrenzung werfe eine aktuell sichtbar gewordene Strafbarkeitslücke auf, wie ein Blick auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zeige, heißt es in dem Papier.
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