(OLG Naumburg, Beschl. v. 10.7.2014 – 3 WF 94/14) • Tritt der Anfall der Erbschaft an ein minderjähriges Kind infolge der Erbausschlagung eines zu diesem Zeitpunkt nicht sorgeberechtigten und damit nicht vertretungsberechtigten Elternteils ein, bedarf die Erbausschlagung für das Kind durch den allein sorgeberechtigten Elternteil auch dann der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil nachträglich sorgeberechtigt und damit vertretungsberechtigt wird. § 1643 Abs. 2 BGB greift nur dann ein, wenn der ausschlagende Elternteil bereits im Zeitpunkt der Erbausschlagung für sich zur Vertretung des Kindes berechtigt war. Hinweis: Gemäß §§ 1643 Abs. 2 S. 1 BGB, 1822 Nr. 2 BGB bedürfen Eltern, die nicht Erbe geworden sind, für eine Erbausschlagung im Namen ihres Kindes der Genehmigung des Familiengerichts. Hiervon macht § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall eine Ausnahme, dass der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils eintritt, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt. In diesen Fällen ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind zur Erbfolge berufen war. Die Genehmigungsfreiheit der Ausschlagung setzt dabei voraus, dass der Anfall der Erbschaft auf der Ausschlagung eines vertretungsberechtigten Elternteils beruht, was sich bereits aus dem Wortlaut von § 1643 Abs. 2 BGB ergibt.

ZAP EN-Nr. 291/2015

ZAP 7/2015, S. 357 – 357

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