Nach § 5 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für den Ausgleichswert in Höhe der Hälfte des auszugleichenden Ehezeitanteils. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht um ein Anrecht aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person nach § 17 VersAusglG einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert des Anrechts ist dessen sog. Übertragungswert, der dem Barwert entspricht. Der Barwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt, die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst werden.
a) Diskontierungssatz bei Teilung einer Direktzusage
Der BGH (FamRZ 2016, 1651 = MDR 2016, 1150 = FuR 2016, 524 = FamRB 2016, 380; vgl. BGH FamRZ 2016, 1654 und 1847) bestätigt seine Rechtsprechung zur Anwendung des Rechnungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB i.V.m. § 1 Abs. 2, 6 RückabzinsV bei der Ermittlung des Kapitalwerts nach § 4 Abs. 5 BetrAVG, des sog. Übertragungswert des Anrechts (vgl. hierzu Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 959). Dieser sog. BilMoG-Zinssatz leitet sich von einem geglätteten durchschnittlichen Marktzins in einem Betrachtungszeitpunkt von sieben Jahren ab.
Hinweis:
Die am 17.3.2016 in Kraft getretene Neuregelung des handelsrechtlichen Rechnungszinses für Pensionsrückstellungen (Durchschnittszinssatz der letzten zehn Jahre) bleibt im Versorgungsausgleich bei der Ermittlung des Barwertes künftiger Leistungen aus einer Direktzusage außer Betracht (BGH FamRZ 2016, 2000 m. Anm. Holzwarth, FamRZ 2016, 2079).
Wird dieser Zinssatz vom Versorgungsträger herangezogen, ist er auch für die gegenläufige Verzinsung des Ausgleichswertes zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend (BGH FamRZ 2016, 2076).
Es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (BGH FamRZ 2016, 1654).
Liegt jedoch der auszugleichenden Versorgung eine beitragsorientierte Leistungszusage im Durchführungsweg der Direktzusage zugrunde, kann der in den Transformationstabellen einkalkulierte Rechnungszins nur dann als Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen in Betracht gezogen werden, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens seines Arbeitnehmers bei der Berechnung des Übertragungswertes in gleicher Weise verfahren würde (BGH FamRZ 2016, 1245 m. Anm. Scholer = MDR 2016, 1210 = FuR 2016, 526 = FamRB 2016, 299).
b) Verschiedene Bausteine einer Versorgung
In Fortführung seiner Rechtsprechung (BGH FamRZ 2012, 189 und 610) hat der BGH (FamRZ 2016, 1245 = FuR 2016, 524 = FamRB 2016, 339) entschieden, dass jeder Baustein einer betrieblichen Altersversorgung, die sich aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammensetzt, wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen ist (hier: ein Anrecht bei der Deutschen Telekom RSS GmbH und ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Deutschen Bundespost – VAP) und dies erneut bestätigt (BGH FamRZ 2016, 1435).
c) Ermittlung des Grenzwertes
Der BGH (FamRZ 2016, 1435 m. Anm. Scholer FamRZ 2016, 1574 = MDR 2016, 1386 = FuR 2016, 583) folgert aus dem Erfordernis der gesonderten Behandlung mehrerer strukturell unterschiedlicher Anrechte bei dem gleichen Versorgungsträger auch eine gesonderte Beurteilung der Frage, ob der Ausgleichswert der Anrechte die Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG übersteigt.