1 Patenschaftsplattform für ukrainische Anwaltschaft
Angesichts der andauernden Kriegshandlungen in der Ukraine und der dadurch ausgelösten NotlageâEUR™für weite Teilen der Zivilbevölkerung hat der Deutsche Anwaltverein zur Unterstützung der ukrainischen Kolleginnen und Kollegen aufgerufen. Anfang März wurde von ihm eine sog. Patenschaftsplattform ins Leben gerufen, über die – neben Hilfestellungen wie Kontaktvermittlung zu Kanzleien oder einheimischen Kolleginnen und Kollegen – auch Unterstützung durch eine Telefonhotline angeboten wird. Die Mitglieder der örtlichen Anwaltvereine sowie alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seien, so der DAV, herzlich eingeladen, hier mitzuwirken. Hilfe könne in vielfältiger Weise geboten werden, etwa durch die Möglichkeit als Ansprechpartner und "Lotse" zu fungieren, durch Möglichkeiten in der Kanzlei bis hin zur Unterkunft.
Daneben sei, so betont der Verein, aber auch finanzielle Unterstützung unabdingbar. In einem Schreiben an seine Mitglieder teilte er deshalb – wie bereits die Bundesrechtsanwaltskammer (s.âEUR™ZAP-Anwaltsmagazin 6/2022, S. 257) – einen Spendenaufruf der Ukrainischen Nationalen Anwaltsassoziation mit, um die betroffenen Kolleginnen und Kollegen vor Ort in dieser Situation finanziell zu unterstützen. Auf seiner Webseite hat der DAV zudem ein gesondertes "Ukraine-Portal" eröffnet, auf dem weitere Informationen zu den Hilfsangeboten des DAV, zu Spendenmöglichkeiten sowie wichtige Kontakte eingestellt wurden, die ständig aktualisiert werden sollen ( https://anwaltverein.de/de/engagement/soziales-engagement-rechtsberatung#collapse_493159 ).
[Quelle: DAV]
2 Bundesrat billigt Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen
Der Bundesrat hat in seiner 1017. Sitzung am 11.3.2022 der Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen zugestimmt und zudem eine Reihe eigener Gesetzesinitiativen beschlossen. Unter anderem wollen die Länder damit den Gerichtsstandort Deutschland stärken und das Kindeswohl in familiengerichtlichen Verfahren besser berücksichtigen. Im Einzelnen:
Verlängerte Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld
Wie erwartet billigte die Länderkammer die bereits vom Bundestag beschlossene Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld über den 31. März hinaus (s. dazu bereits Anwaltsmagazin ZAP 6/2022, S. 262). DieâEUR™coronabedingten Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld gelten damit vorerst bis zum 30.âEUR™Juni 2022 fort. Mit der Verlängerung der Corona-Sonderregeln will der Gesetzgeber dafür sorgen,âEUR™dass Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert, Arbeitslosigkeit und ggf. Insolvenzen vermieden sowie Einkommensverluste für bereits lange von Kurzarbeit betroffene BeschäftigteâEUR™abgemildert werden. Bis zum 30.6.2022 gelten auch die sog. Akuthilfen für pflegende Angehörige im Pflegezeit- und im Familienpflegezeitgesetz fort: Beschäftigte könnten in einer akuten Pflegesituation weiterhin bis zu 20âEUR™Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um dieâEUR™bedarfsgerechte Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Verlängerung coronabedingter Sonderregelungen für die Pflege
Der Bundesrat billigte zudem die Verlängerung der coronabedingten Sonderregelungen für den Pflegebereich; auch diese gelten nun zumindest bis zum 30. Juni fort. Damit ist z.B. eine Pflegebegutachtung weiter ohne Untersuchung der Versicherten in ihrer Wohnung allein anhand von Unterlagen und einer telefonischen oder digitalen Befragung möglich. Beratungsgespräche können auf Wunsch pflegebedürftiger Personen weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Bestehen bleiben zudem dieâEUR™Anzeigepflicht wesentlicher Beeinträchtigungen der Leistungserbringung, die Kostenerstattung von pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für zugelassene Pflegeeinrichtungen sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, die Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungen zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungsengpässen im häuslichen Bereich sowie der flexible Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 durch Pflegebedürftige. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bleibt befristet für 20 Arbeitstage statt wie regulär für zehn Arbeitstage bestehen. Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27.3.2020 waren befristete Sonderregelungen in das SGBâEUR™XI eingefügt worden. Das Bundesgesundheitsministerium kann diese bei fortbestehendemâEUR™Corona-Infektionsrisiko um jeweils bis zuâEUR™einem halben Jahr verlängern, was bereits mehrfach geschehen ist.
Grünes Licht für den ERP-Wirtschaftsplan
Gebilligt wurde von den Ländern auch der Wirtschaftsplan zum Sondervermögen des European Recovery Program ERP 2022, den der Bundestag am 17. Februar verabschiedet hatte. Zur Unterstützung der deutschen Wirtschaft aus dem ERP-Sondervermögen stehen damit im Jahr 2022 etwa 901 Mio. EUR zur Verfügung. Insbesondere mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige freier Berufe sollen dadurch zinsgünstige Darlehen und Beteiligungskapital mit einem Volume...