Der Problemkreis von Mängelbeseitigung und Mietminderung macht einen Großteil der mietrichterlichen Tätigkeit am Amtsgericht aus, wobei die reine Klage auf Mängelbeseitigung nur selten vorkommen. Sehr häufig sind aber Konstellationen, in denen ein Mieter mit zu viel gezahlter Miete in der Vergangenheit aufgrund einer Minderung mit Mietrückständen aufrechnet, ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht ordnungsgemäß beseitigter Mietmängel erhebt oder schlicht geltend macht, dass ein kündigungsrelevanter Zahlungsverzug aufgrund kraft Gesetzes eintretender Mietminderung nicht gegeben sei. In der Mehrzahl der gerichtlichen Verfahren wird daher eine Mietminderung inzident als Verteidigung gegen einer vermieterseits erhobene Räumungsklage ins Feld geführt und mit zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung gemacht. Beiden Parteien sollte dabei bewusst sein, dass in der Großzahl der Fälle eine Entscheidungsreife nur nach Einholung von ggf. mehreren Sachverständigengutachten möglich ist, welche regelmäßig zu erheblichen Prozesskosten führen, die letztlich die unterlege Partei zu tragen hat. Eine gütliche Einigung ist daher auch und insb. in solchen Fällen zur Vermeidung erheblicher Prozesskosten oft vorzugswürdig.

ZAP F. 4, S. 393–404

Von Dr. Sven Caspers, Richter am Amtsgericht München

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?