(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.4.2015 – 18 UF 70/14) • Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglgG ist eine Beschränkung des Risikoschutzes des zu begründenden Anrechts des Ausgleichsberechtigten auf eine Altersversorgung zulässig, wenn für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird. Über eine Beschränkung des Risikoschutzes und den entsprechenden Ausgleich bei der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person entscheidet der Versorgungsträger im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung der internen Teilung. Leistet der Versorgungsträger eines intern zu teilenden Anrechts dem Ausgleichsberechtigten zum Ausgleich des nur eingeschränkt gewährten Risikoschutzes einen angemessen prozentualen Zuschlag in der Form, dass dieser nicht bereits bei der Berechnung des Ausgleichswerts, sondern erst bei der Berechnung der Rente berücksichtigt wird, liegt darin weder eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten noch ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG.

ZAP EN-Nr. 390/2015

ZAP 9/2015, S. 460 – 460

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