Hält sich der Infizierte, Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige nicht an die angeordneten Beschränkungen oder folgt er nicht den Empfehlungen zur Verhinderung der Verbreitung der Infektion, ist unabhängig von der Kenntnis der Beteiligten von der Infektion ein Tatbestandsausschluss nicht angezeigt. Dies betrifft auch das Vereiteln der Beobachtung und Verstöße gegen angeordnete Quarantänen und berufliche Tätigkeitsverbote (§§ 2931 IfSG). Erst recht gilt dies für das Anhusten, Anniesen oder Anspucken (o. III 1); zur Strafbarkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG o. II 3.

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