Die "Corona-Pandemie" hat weltweit zu tiefgreifenden Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens geführt, in einigen Bereichen bis zum Lockdown oder Shutdown. Die Strafgerichte haben Hauptverhandlungen mit Ausnahme von Haftsachen oder Fortsetzungsterminen nahezu flächendeckend ausgesetzt. Zugleich wirft die "Corona-Krise" die Frage auf, welche straf- und bußgeldrechtlichen Folgen Verstöße gegen die Vorgaben nach dem InfektionsschutzG (IfSG) haben können. Die exakte Bezeichnung des "Coronavirus" lautet SARS-CoV-2 (vormals 2019-nCoV). Das Virus kann die Lungenerkrankung COVID-19 auslösen. Die Inkubationszeit beträgt bis zu 14 Tagen. Bei 81 % der bestätigten Fälle soll ein leichter, bei 14 % ein schwerer und bei 5 % ein kritischer Krankheitsverlauf vorliegen. Die Letalitätsrate liegt bei bis zu 2 % der Infektionen, wobei sie bei Personen aus den Risikogruppen (ältere Menschen, Vorerkrankungen) auf 10–15 % steigen kann. Eine Ansteckung ist insb. möglich, wenn zwei Personen engen Kontakt von weniger als 2 m Abstand zueinander haben, wobei die Übertragung durch Tröpfcheninfektion erfolgt (alles nach www.wikipedia.de ). Am 11.3.2020 hat die Weltgesundheitsorganisation WHO die Auswirkungen des Virus offiziell als Pandemie eingestuft. In der Folge kam es auch in Deutschland zu den bekannten massiven Einschränkungen.
Das Virus SARS-CoV-2 unterfällt dem IfSG. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 1 CoronaVMeldeV v. 30.1.2020 besteht eine Meldepflicht bei Erkrankung sowie nach § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG beim Nachweis von Krankheitserregern (Legaldefinitionen von Infektion, Krankheitserregern, Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger u.a. in § 2 IfSG). Straf- bzw. bußgeldrechtlich relevantes Verhalten kann sich aus dem IfSG und aus den Normen des allgemeinen Strafrechts ergeben (zur Gefahrenabwehr im Infektionsschutzrecht Engels DÖV 2014, 464; Lisken/Denninger/Kniesel, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Abschnitt J Teil II Rn 40 ff.).
Hinweis:
Wie bei der Bewältigung der Krise als solcher ist auch die rechtliche Bewertung nahezu täglich neuen Entwicklungen und Änderungen unterworfen. Hier kann daher nur eine Momentaufnahme von einem in weiten Teilen juristischen Neuland gemacht werden. Weitere Erörterungen werden zwangsläufig folgen müssen (Abschluss der Bearbeitung: 15.4.2020). Zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Strafverfahren Deutscher StRR Heft 5/2020.