Das Bundesministerium der Justiz hat Mitte April einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Ehenamens- und des Geburtsnamensrechts vorgelegt. Das geltende deutsche Namensrecht sei gerade auch im internationalen Vergleich sehr restriktiv und trage der vielfältigen Lebenswirklichkeit und den Bedürfnissen vieler Familien nicht hinreichend Rechnung, lautet die Begründung des Ministeriums für die Notwendigkeit einer Neuregelung.
So regele etwa die gegenwärtige Fassung des § 1355 BGB, dass die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen sollen. Bestimmten sie keinen Ehenamen, so führten sie ihre vorehelichen Namen fort. Zum Ehenamen könne nur der Geburtsname oder der aktuell geführte Name eines Ehegatten bestimmt werden. Derjenige Partner, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden sei, könne diesen zwar als Begleitnamen vor oder nach dem Ehenamen führen; die Möglichkeit, dass die Ehegatten einen Doppelnamen aus ihrer beider Namen bestimmen, bestehe jedoch nicht.
Zudem müsse bei der Geburt eines Kindes – sofern Mutter und Vater keinen Ehenamen führen – entschieden werden, welchen Geburtsnamen das Kind bekommen solle (§ 1617 Abs. 1 BGB). Auch hier könne kein Doppelname als Geburtsname bestimmt werden. Bei einer Scheidung der Eltern sei das Kind weiterhin an den Ehenamen gebunden, der kraft Gesetzes sein Geburtsname geworden sei. Auch ein Kind, das infolge der Eheschließung eines Elternteils mit einem Stiefelternteil im Wege der Einbenennung einen neuen Geburtsnamen erhalten habe, könne diesen nach Scheitern der Ehe nicht wieder ablegen. In beiden Fällen könnten zwar die geschiedenen Eltern ihren Namen neu bestimmen, nicht aber das Kind, das dann ggf. anders heiße als der Elternteil, bei dem es lebe. Betroffene Kinder könnten derzeit nur im Wege der Namensänderung nach öffentlichem Recht eine Namensänderung bewirken, welche jedoch nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grunds von den Verwaltungsbehörden bewilligt werde.
Auch fehle es bei rein nationalen Sachverhalten an einer Möglichkeit, den Familiennamen in einer geschlechtsangepassten Form zu führen oder eine auf das Geschlecht hinweisende Endung abzulegen, wie es der Tradition u.a. in Ländern des slawischen Sprachraums entspreche.
Nicht zuletzt bestehe im Bereich der Erwachsenenadoption bisher der Zwang, den Namen der annehmenden Person anzunehmen. Dieser Zwang stehe im Widerspruch zu dem häufig bestehenden berechtigten Anliegen der angenommenen erwachsenen Personen, die mit ihrem bisherigen Namen bestehende Verbundenheit auch nach der Adoption nach außen deutlich zu machen, und sei vor dem Hintergrund sich ändernder gesellschaftlicher Vorstellungen und der Liberalisierung des Namensrechts nicht mehr erforderlich.
Aus den genannten Gründen sehen die Pläne des BMJ nun u.a. die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder vor. Ehepaare sollen künftig beide bisherigen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen können und sich nicht mehr für einen ihrer bisherigen Familiennamen entscheiden müssen. Stief- und Scheidungskindern soll es in bestimmten Fällen erleichtert werden, ihren Namen zu ändern. Einbenannten Stiefkindern, die im Wege der Einbenennung den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben, soll es erleichtert werden, die Einbenennung rückgängig zu machen und wieder den Geburtsnamen zu erhalten, den sie vor der Einbenennung geführt haben. Zudem sieht der Entwurf vor, die Bestimmung einer geschlechtsangepassten Form des Geburts- und Ehenamens zu ermöglichen. Dafür soll Voraussetzung sein, dass die geplante Namensanpassung der Herkunft der Familie oder der Tradition derjenigen Sprache entspricht, aus der der Name stammt. Dadurch soll künftig etwa eine nach sorbischer oder slawischer Tradition übliche weibliche Abwandlung des Familiennamens auch in die Personenstandsregister eingetragen werden können.
[Quelle: BMJ]