Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen, weil die Erblasserin die Beteiligten zu 1 bis 6 in ihrem Testament vom 3.2.2006 nicht formwirksam im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB als Erben eingesetzt hat.
1. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig unterschriebene Erklärung errichten. Als Abschluss der Urkunde muss die Unterschrift am Schluss des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, zu dokumentieren, dass der Erblasser sich zu dem über der Unterschrift befindlichen Text ernstlich zur abschließenden Willensbildung seiner handschriftlich niedergelegten Erklärung bekennt, sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen mittels Fälschung zu sichern (vgl. BayObLGZ 2003, 352/355 mwN).
a) Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift des Erblassers räumlich gesehen nicht gedeckt sind, müssen grundsätzlich der Form des § 2247 BGB genügen und daher vom Erblasser besonders unterzeichnet werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn Zusätze zwar unter die Unterschrift gesetzt werden, der Bezug zu dem über der Unterschrift stehenden Text aber so eng ist, dass dieser erst mit dem Zusatz sinnvoll wird, z. B. wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre und der wirkliche Wille des Erblassers nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (vgl. BGH NJW 1974, 1083/1084; BayObLGZ 1974, 440/442; 2003, 352/355; 2004, 215/218; BayObLG FamRZ 1984, 1270; OLG Köln FamRZ 1994, 330; Palandt/Edenhofer BGB 69. Auflage § 2247 Rn 14; Soergel/J. Mayer BGB 13. Auflage § 2247 Rn 30; Staudinger/BaumannBGB <2003> § 2247 Rn 62 ff).
b) Eine solche Ausnahme liegt hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor. Voraussetzung für die Annahme einer Lückenhaftigkeit oder Unvollständigkeit eines Testaments ist, dass der Text im Übrigen den Anforderungen einer formgerechten Errichtung im Sinne des § 2247 Abs. 1 BGB entspricht. Im Hinblick auf eine Erbeinsetzung bedarf es dazu zumindest einer Andeutung der Person des Erben in dem von der Unterschrift des Erblassers gedeckten Urkundentext. Nur dann ist im Hinblick auf die Formstrenge des § 2247 Abs. 1 BGB und des damit verbundenen Regelungszwecks auch die Möglichkeit eröffnet, auf Ergänzungen außerhalb des von der Unterschrift gedeckten Textes zurückzugreifen, um die Person des Erben konkret bestimmen zu können. Die Erbeinsetzung muss also in dem von der Unterschrift gedeckten Text selbst erfolgen.
Dieser Anforderung genügt die vorliegende Erbeinsetzung nicht. In dem von der Unterschrift gedeckten Text findet sich als Anhaltspunkt für die Erbeneinsetzung lediglich die Bezeichnung "folgende Erben", deren nähere Bestimmung durch eine anschließende "Liste" erfolgen soll. Damit vollzieht sich die Einsetzung der berufenen Erben ausschließlich durch deren enumerative Benennung außerhalb des von der Unterschrift der Erblasserin gedeckten Urkundentextes. Dies widerspricht jedoch sowohl der Abschluss- als auch der Fälschungsschutzfunktion der gemäß § 2247 Abs. 1 BGB geforderten Unterschriftsleistung.
Bei einer Erbeinsetzung mittels "Bezugnahme" auf eine anschließend zu erstellende Liste bestehen nämlich bereits Zweifel an der abschließenden Willensbildung bezüglich der von der Erblasserin angedachten Personen als Erben. Denn die Erblasserin will sich in dem von ihrer Unterschrift gedeckten Urkundentext bezüglich dieser Erben gerade nicht festlegen, sondern diese in einer gesonderten, noch zu erstellenden Erklärung bestimmen. Ob die "Liste" zeitgleich mit dem sonstigen Urkundstext erstellt worden ist – dafür liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor –, ist letztendlich nicht von Bedeutung. Denn selbst wenn die Liste im Zuge der Abfassung des übrigen Urkundentextes von der Erblasserin erstellt sein sollte, bietet die Liste nicht die Gewähr, dass der Personenkreis der Erben abschließend benannt ist. Mangels Unterschrift bezüglich der Liste ist stets eine Ergänzung von Personen mittels Hinzufügung einer weiteren folgenden Nummer möglich. Dies steht jedoch nicht mit der Abschluss- und Fälschungsschutzfunktion der Unterschriftsleistung im Einklang.
c) Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann sich der Beteiligte zu 1 nicht auf die von ihm zitierte Rechtsprechung des BayObLG (FamRZ 2005, 1012 ff) berufen, da der dort entschiedene Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist.
Zu Recht weist das Nachlassgericht darauf hin, dass in dem zur Entscheidung des BayObLG vorliegenden Sachverhalt bereits die entsprechenden Erben sich aus dem unterzeichnenden Text ergeben haben, diese Verfügung jedoch lückenhaft war. Die Erblasserin hat in dem vom BayObLG entschiedenen Fall zwar die Personen in dem von ihr unterschriebenen Urkundstext bedacht (Geldv...