Leitsatz
1. Eine Pflichtverletzung liegt vor, indem der Schuldner entgegen der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien, anstelle einer Seebestattung in der Nordsee eine anonyme Seebestattung in der Ostsee vorgenommen bzw. beauftragt hat.
2. Es lag ein Bestattungsvertrag vor, sodass auf Grundsätze zur Ersatzfähigkeit mittelbarer Schädigungen durch "Schockereignisse" nicht näher einzugehen war.
4. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zu vergleichbaren Schadenereignissen ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.500,00 EUR vorliegend eine angemessene Kompensation.
LG Bielefeld, Urt. v. 6.10.2021 – 5 O 170/17
1 Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld wegen einer vermeintlich vertragswidrig durchgeführten Seebestattung.
Der Beklagte betreibt ein Bestattungsunternehmen in M. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Einäscherung und anschließenden (Urnen-)Seebestattung ihres am 5.2.2017 verstorbenen Ehemannes.
Im Vorfeld der Trauerfeier am 9.2.2017 fand – insoweit unstreitig – jedenfalls ein Gespräch zwischen der Klägerin, der Zeugin U. und dem Zeugen L. E. statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde ein Bestattungsformular des Beklagten ausgefüllt. Ferner gelangte eine handgeschrieben Kostenaufstellung der Klägerseite zu den Unterlagen des Zeugen L. E.. In einem weiteren Gespräch wurde zudem der weitere Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge F. E. hinzugezogen.
Der Ehemann der Klägerin wurde im Rahmen einer anonymen Seebestattung in der Ostsee beigesetzt.
Nachdem die Klägerin von dem Ort der Bestattung erfahren hatte, wandte sie sich an den Beklagten und forderte über ihre Prozessbevollmächtigte ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 EUR.
Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Beklagte erließ der Klägerin lediglich unter Hinweis auf Kulanz den in Rechnung gestellten Betrag i.H.v. 192,00 EUR für die anonyme Seebestattung.
Die Klägerin behauptet, sie habe sich mit dem Beklagten auf eine Seebestattung in der Nordsee geeinigt. Sie habe gegenüber dem Beklagten ausdrücklich betont, dass ihr eine Bestattung in der Nordsee wichtig gewesen sei, da sie und ihr Ehemann eine besondere Verbindung zur Nordsee gehabt hätten.
Die Klägerin behauptet ferner, dass sie aufgrund der Nachricht, dass ihr Ehemann tatsächlich in der Ostsee bestattet worden sei, ein Psychotrauma erlitten habe. Sie leide seitdem unter Schlafstörungen, Bluthochdruck und Depressionen. Sie habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen und könne es nicht verwinden, ihrem Ehemann seinen Wunsch, in der Nordsee bestattet zu werden, nicht erfüllt zu haben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erlittenen gesundheitlichen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR rechtfertigen würden.
Die Klägerin beantragt:
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, aber mindestens 10.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die von der Klägerin behauptete Vereinbarung. Insbesondere habe es bereits vor dem Versterben des Ehemannes der Klägerin ein Vorgespräch mit der Klägerin, der Zeugin U. und den Zeugen F. und L. E. gegeben, in dem die Bestattung in der Nordsee gerade nicht von der Klägerin zum wesentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sei.
Der Beklagte bestreitet die vermeintlichen gesundheitlichen Folgen der Klägerin mit Nichtwissen. Er ist zudem der Meinung, dass auch aus Rechtsgründen im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld nicht verlangt werden könne.
(…)
Unter dem 14.2.2019 hat die Kammer einen Hinweis- und Beweisbeschluss erteilt und darin u.a. die Auffassung geäußert, dass nach vorläufiger Würdigung des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme die Klägerin den Beweis geführt haben dürfte, dass eine Seebestattung in der Nordsee vereinbart worden sei. (…)
Mit weiterem Beschl. v. 5.8.2020 hat die Kammer Herrn Dr. A. mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 14.2.2019 beauftragt. Das Gutachten wurde unter dem 25.1.2021 erstattet und nach Stellungnahmen durch die Parteien unter dem 14.6.2021 ergänzt.
(…)
2 Gründe
II.
Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet, in der geltend gemachten Höhe indes überwiegend unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Bestattungsvertrag.
1. Das Bestehen eines Schuldverhältnisses in Form eines Bestattungsvertrags ist zwischen den Parteien unstreitig.
2. Der Beklagte hat eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt, indem er entgegen der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien, anstelle einer Seebestattung in der Nordsee eine anonyme Seebestattung in der Ostsee vorgenommen bzw. beauftragt hat.
a. Zur Überzeugung der Kammer haben sich die Parteien auf eine Bestattung in der Nordsee geeinigt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen U., L. E. und F. E. fest.
aa. D...