II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ErbR 2020, 571 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Nachlassgericht habe zu Recht offengelassen, ob es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen aufgrund des Testaments vom 20.10.1982 oder aufgrund des Testaments vom 17.12.2015 für festgestellt erachte, weil nach beiden Testamenten die Beteiligten zu ½ Erben geworden seien. Eine Bindung des Nachlassgerichts an ein bestimmtes Testament enthalte die gesetzliche Regelung des § 352 FamFG nicht. Dem Beteiligten zu 1 gehe es um die Klärung der Frage, ob die Teilungsanordnung im Testament 2015 wirksam sei. Dieses auf die Auseinandersetzung der Miterben zielende Rechtsschutzziel sei aber kein tauglicher Gegenstand des Erbscheinsverfahrens. Der Argumentation des Beteiligten zu 1, er könne die Beseitigung der aus seiner Sicht aufgrund des Testaments vom 17.12.2015 unrichtig vorgenommenen Grundbucheintragungen hinsichtlich des Nachlassgrundstücks nur mit der begehrten Angabe im Beschluss des Nachlassgerichts zum genauen Berufungsgrund erreichen, könne nicht gefolgt werden. Denn aus dem Erbschein als solchem gehe auch dann nicht hervor, auf welcher Verfügung er beruhe.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass aus einem Erbschein nicht hervorgeht, auf welcher letztwilligen Verfügung er beruht; der Beteiligte zu 1 kann daher einen Erbschein mit dem Inhalt, den er mit der Rechtsbeschwerde erstrebt, nicht erlangen. Im Erbschein ist der Berufungsgrund auch dann grundsätzlich nicht anzugeben, wenn dies beantragt wird.

Gemäß § 2353 BGB ist dem Erben auf seinen Antrag hin ein Zeugnis über sein Erbrecht, d.h. darüber, dass der im Erbschein so Bezeichnete Erbe ist, und (gegebenenfalls) über die Größe des Erbteils zu erteilen; außerdem sind Anordnungen zu nennen, die den Erben beschränken, vgl. § 2365 BGB. Eine Angabe des Berufungsgrundes sieht der Gesetzeswortlaut dagegen nicht vor. Er ist daher grundsätzlich nicht in den Erbschein aufzunehmen (vgl. Staudinger/Herzog, BGB (2016) § 2353 Rn 426; Soergel/Jaspert, BGB 14. Aufl. § 2353 Rn 29; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2353 Rn 14 [Stand: 1.5.2021]; Kroiß/Ann/Mayer/Kroiß, BGB 5. Aufl. § 2353 Rn 5; MüKo-BGB/Grziwotz, 8. Aufl. § 2353 Rn 46; BayObLGZ 1973, 28 unter II 2 b; Firsching/Graf/Krätzschel, Nachlassrecht 11. Aufl. § 38 Rn 115). Nur ausnahmsweise kann er anzugeben sein, etwa wenn dies bei mehrfachem Berufungsgrund (§§ 1951, 2088 BGB) zur Bezeichnung des Umfanges des Erbrechts notwendig ist (vgl. OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1978, 17 [juris Rn 6]; Staudinger/Herzog, BGB (2016) § 2353 Rn 428; MüKo-BGB/Grziwotz, 8. Aufl. § 2353 Rn 26; Firsching/Graf/Krätzschel, Nachlassrecht 11. Aufl. § 38 Rn 116).

Dieser beschränkte Inhalt entspricht dem Zweck des Erbscheins, den Erben durch die Richtigkeitsvermutung (§ 2365 BGB) zu legitimieren und den guten Glauben an seine Rechtsstellung zu schützen (§ 2366 BGB). Die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins nach § 2365 BGB – und damit auch dessen öffentlicher Glaube nach § 2366 BGB – gilt positiv nur für das bezeugte Erbrecht sowie negativ dafür, dass andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.1982 – V ZB 8/81, BGHZ 84, 196 unter 2 [juris Rn 9]). Der gesetzliche Inhalt des Erbscheins ist strikt dahin begrenzt, dass er das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen desselben zu bezeugen hat (vgl. RGZ 64, 173, 178). Den Beteiligten steht kein Recht zu, eine Ergänzung des Erbscheins zu fordern, die über den gesetzlichen Rahmen des Erbscheins hinausgeht und an dessen Rechtswirkungen nicht Teil hat (vgl. RGZ 64, 173, 178). Ein dennoch angegebener Berufungsgrund nimmt nicht an der Vermutungswirkung der §§ 2365 ff. BGB teil (vgl. Staudinger/Herzog, BGB (2016) § 2353 Rn 426; Soergel/Jaspert, BGB 14. Aufl. § 2365 Rn 4; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2353 Rn 14 [Stand: 1.8.2021]; Erman/Simon, BGB 16. Aufl. § 2365 Rn 4; MüKo-BGB/Grziwotz, 8. Aufl. § 2365 Rn 11).

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert daher auch eine Bindung an den Erbscheinsantrag keine Angabe des darin genannten Berufungsgrunds im Erbschein. § 352 FamFG regelt den Inhalt des Antrags, nicht den Inhalt des Erbscheins. Soweit die herrschende Meinung davon ausgeht, dass dem Erbschein kein anderer als der beantragte Inhalt gegeben werden darf (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.1961 – V BLw 13/60, BGHZ 36, 42 unter II 1 [juris Rn 7]; RGZ 156, 172, 180; BayObLG FamRZ 2003, 1590, 1592 [juris Rn 40]; OLG Hamm FamRZ 2013, 1250, 1251 [juris Rn 5]; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1978, 17 [juris Rn 5]; MüKo-FamFG/Grziwotz, 3. Aufl. § 352e Rn 6; Erman/Simon, BGB 16. Aufl. § 2353 Rn 14; Kroiß/Ann/Mayer/Kroiß, BGB 5. Aufl. § 2353 Rn 102; BeckOGK/Fröhler, BGB § 2353 Rn 294 [Stand: 15.5.2021]; Burandt/Rojahn/Gierl, Erbrecht 3. Aufl. § 352e FamFG Rn 176), betrifft dies nur den gesetzlich bestim...

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