1. Sinn und Zweck des Testamentseröffnungsverfahrens ist es, durch zeitnahe amtliche Feststellung und Bekanntgabe vorhandener Verfügungen von Todes wegen eine geordnete Nachlassabwicklung sicherzustellen. Den Beteiligten soll durch die Testamentseröffnung zeitnah die Gelegenheit gegeben werden, die Verfügung auf ihre Rechtswirksamkeit und ihren Inhalt hin zu überprüfen sowie ihre Rechte am Nachlass wahrzunehmen.

2. Ob eine Testamentskopie nach § 348 Abs. 1 S. 1 FamFG durch das Nachlassgericht eröffnet werden kann, wird nicht einheitlich beantwortet.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.8.2022 – 3 Wx 119/22

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