In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
Die Zulässigkeit der Erstbeschwerde steht aufgrund der Entscheidung des Senats vom 15.3.2005 bindend fest. Der Senat weist in diesem Zusammenhang bezugnehmend auf den Vortrag der weiteren Beschwerden unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses lediglich darauf hin, dass gegen die Erteilung eines Vorbescheides derjenige nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdebefugt ist, der für sich ein Erbrecht in Anspruch nimmt, das in dem angekündigten Erbschein keine Berücksichtigung finden würde. Im Hinblick auf die Doppelrelevanz dieser erbrechtlichen Stellung erfolgt ihre Prüfung im Rahmen derjenigen der Begründetheit des Rechtsmittels (Keidel/Kahl, FG, 15. Aufl., § 20 Rn 18). Die Beteiligte zu 3) nimmt hier ein gesetzliches Erbrecht ihres Rechtsvorgängers für sich in Anspruch, indem sie die Wirksamkeit des Testaments vom 29.10.2002 in Zweifel zieht. Daraus leitet sich ihre Beschwerdebefugnis hinreichend ab. Denkbar ist zwar, dass der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 3) durch ein früheres Testament der Erblasserin (vom 22.12.1980) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist. Die Beteiligte zu 3) sieht dieses Testament jedoch als widerrufen an, zumal es nicht mehr aufgefunden werden konnte. Hinzu kommt, dass der Beteiligte zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem LG vorgetragen hat, die Erblasserin habe ihn darüber unterrichtet, dieses frühere Testament in Widerrufsabsicht vernichtet zu haben.
In der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung stand.
Das LG hat seine Entscheidung im Kern dahingehend begründet, dass, da sich nicht ausschließen lasse, dass die Urkunde unvollständig sei, der Erbschein nur erteilt werden könne, wenn feststehe, dass die Ausschneidung von der Erblasserin herrühre, oder sich sonst feststellen lasse, dass der noch vorhandene Text nach dem Willen der Erblasserin auch unabhängig von dem fehlenden Text habe gültig sein sollen. Es gehe zulasten der Antragsteller, die ihr Erbrecht auf eine unvollständige Urkunde stützten, dass sich dies nicht feststellen lasse. Diese Begründung erweist sich letztlich als frei von Rechtsfehlern.
Der beantragte Erbschein wäre entsprechend dem Vorbescheid des AG, der allein Verfahrensgegenstand ist, zu erteilen, wenn die Beteiligten zu 1) und 2) durch das Testament vom 29.10.2002 zu Miterben eingesetzt sind. Dies ist insoweit zweifelhaft, als aufgrund der Ausschneidung unklar ist, ob der Text der Urkunde in ihrem jetzigen Zustand den tatsächlichen Willen der Erblasserin vollständig und damit zutreffend wiedergibt.
1. Die weiteren Beschwerden gehen zu Unrecht davon aus, das vorliegende Testament beweise, dass die Erblasserin die Beteiligten zu 1) und 2) zu Miterben eingesetzt habe. Richtig ist zwar, dass die Formwirksamkeit der Urkunde und die Fortdauer ihrer Gültigkeit durch die Ausschneidung, gleich wer diese vorgenommen hat, nicht in Frage gestellt wird. Von der Frage der Wirksamkeit ist jedoch die des Beweiswertes für den Testamentsinhalt zu unterscheiden (KG HRR 1933 Nr. 19/S. 1490 ff). Dieser Beweiswert ist durch die Ausschneidung beeinträchtigt. Gesetzliche Beweisregeln finden unter Berücksichtigung des Mangels der Urkunde keine Anwendung, § 419 ZPO. Vielmehr unterliegt es der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO), ob die Urkunde den maßgeblichen Willen der Erblasserin zutreffend wiedergibt.
Diese Frage liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts kann im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetzte und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 FGG Rn 42 mwN). Die Würdigung des Tatrichters bindet das Rechtsbeschwerdegericht bereits dann, wenn sie möglich ist, zwingend muss sie nicht sein. Rechtsfehler im vorgenannten Sinne liegen nicht vor.
Bei der Prüfung der maßgebenden Fragen ist das LG rechtsfehlerfrei zunächst davon ausgegangen, dass sich jedenfalls nicht ausschließen lasse, dass der entfernte Teil des Blattes eine erbrechtlich erhebliche Bestimmung enthielt, die die nach dem verbliebenen Text nahe liegende Einsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) zu Miterben ausschließen oder wesentlich einschränken könne. Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des LG sind nach der Anordnung und dem Inhalt des Textes im Verhältnis zu der Lage der Ausschneidung, dem Vorhandensein von Schriftfragmenten unterhalb der unteren Schnittlinie der herausgeschnittenen Teils und der Einheitlichkeit des noch vorhandenen Schriftbildes möglich und alleine deshalb für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht bindend. (...)
Zutreffend hat das LG daher ...