Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2018, 143 veröffentlicht ist, waren Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers aus § 2329 BGB bereits bei Eingang der Klageschrift verjährt. Daher seien auch die mit der Stufenklage vorbereitend geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung aus § 242 BGB nicht begründet.
Nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 2332 Abs. 2 BGB a.F. habe die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Tod des Erblassers begonnen und sei daher bereits am 5.7.2010 abgelaufen. Von dieser Verjährungsregelung sei nicht aufgrund der sogenannten Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB abzuweichen. Diese führe nicht dazu, dass der Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht zeitlich bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erblassers hinauszuschieben sei. Auf das Entstehen des Anspruchs stelle § 2332 BGB nach seinem ausdrücklichen Wortlaut hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht ab, sondern allein auf den objektiven Umstand des Erbfalls. Eine entsprechende Anwendung des § 205 BGB auf andere als die dort geregelten Fälle scheide aus. Es liege kein Fall der höheren Gewalt des § 206 BGB vor. Diese Vorschrift solle keine Korrektur von Wertentscheidungen des Gesetzgebers ermöglichen.
Das Verfahren sei auch nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Zwar seien die Schutzbereiche der Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch die Verjährungsregelung des § 2332 BGB betroffen. Der Eingriff in den Schutzbereich sei aber nicht verfassungswidrig. Die Regelung des § 2332 BGB verstoße auch nicht gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG normierte Gebot, nichteheliche Kinder den ehelichen gleichzustellen. Ein eheliches Kind, das erst vier Jahre nach dem Erbfall vom Tode des Vaters erfahren habe, könnte seine Ansprüche aus § 2329 BGB ebenfalls nicht mehr durchsetzen.
Die Beklagten seien ferner nicht aus § 242 BGB gehindert, sich auf die Verjährungseinrede zu berufen. Der Kläger habe bereits nicht im Einzelnen dargelegt, dass und wie die Beklagten ihn durch ihr Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hätten. Soweit er dazu eher pauschal ausführe, dass sowohl der Erblasser als auch seine Mutter ihm gemeinschaftlich bewusst und gewollt Informationen über seine wahre Abstammung vorenthalten hätten und dieses arglistige Verhalten von den Beklagten fortgeführt worden sei, sei dieser zweitinstanzliche neue Vortrag zudem bestritten und habe gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt zu bleiben.
II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger gemäß § 2329 Abs. 1 und 3 BGB geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht durchsetzbar sind, weil die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift (§ 214 Abs. 1 BGB).
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach rechtskräftiger und rückwirkender Feststellung der Vaterschaft des Erblassers zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge im Sinne der §§ 1924 Abs. 1, 2303 Abs. 1 S. 1 BGB zählt und als Miterbe Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 Abs. 1 und 3 BGB gegen die Beklagten als beschenkte Miterben haben kann. Ebenso wie der in seinem Pflichtteilsrecht beeinträchtigte Alleinerbe können auch die insoweit zu kurz gekommenen Miterben in entsprechender Anwendung von § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB direkt gegen den Beschenkten vorgehen. Weiterhin kann auch der beschenkte Miterbe nach § 2329 BGB haften (Senatsurt. v. 9.10.1985 – IVa ZR 1/84, NJW 1986, 1610 unter 1 [juris Rn 6 f.]; v. 19.3.1981 – IVa ZR 30/80, BGHZ 80, 205, 207 ff. [juris Rn 10 ff.]).
b) Etwaige Ansprüche des Klägers aus § 2329 BGB sind allerdings gemäß § 2332 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung (im Folgenden: § 2332 Abs. 2 BGB a.F.) i.V.m. Art. 229 § 23 Abs. 2 S. 2 EGBGB verjährt.
aa) Nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. verjährt ein solcher dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehender Anspruch in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an. Diese kurze kenntnisunabhängige Verjährungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Miterbenstellung der beschenkten Beklagten einschlägig (vgl. Senatsurt. v. 9.10.1985 – IVa ZR 1/84, NJW 1986, 1610 unter 2 [juris Rn 9 ff.]) und war hier am 5.7.2010 – drei Jahre nach dem Tod des Erblassers – und somit lange vor Klageerhebung im November 2015 abgelaufen.
bb) Dem Eintritt der Verjährung steht nicht entgegen, dass der Kläger erst seit Rechtskraft des Beschlusses vom 18.2.2015, mit dem die Vaterschaft des Erblassers festgestellt wurde, die damit verbundenen Rechtswirkungen und auch mögliche Ansprüche im Sinne von § 2329 BGB geltend machen konnte.
(1) Nach § 1600d Abs. 4 BGB in der bis zum 30.6.2018 geltenden Fassung (im Folgenden: § 1600d Abs. 4 BGB a.F.; seitdem: § 1600d Abs. 5 BGB) können die Rechtswirkungen der Vaterschaft, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer – dann allerd...