I.
Das Land Niedersachsen – vertreten durch das Landesamt für Bau und Liegenschaften – und das Amtsgericht Wolfenbüttel – Nachlassgericht – sind in mehreren Nachlasssachen uneinig darüber, welche Anforderungen der Beschluss zur Feststellung eines Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB einerseits (Beschwerdeverfahren 3 W 28, 29 und 33/20) sowie ein auf einen solchen Beschluss gestützter Erbscheinsantrag andererseits (Beschwerdeverfahren 3 W 96/20) erfüllen müssen.
1. Gegenstand des Verfahrens 3 W 28/20 ist der Nachlass des Betroffenen zu 1., der geschieden war und im September 2017 verstorben ist, ohne ein Testament zu hinterlassen. Gesetzliche Erben waren nicht bekannt und sind von der – unter anderem zu diesem Zweck bestellten – Nachlasspflegerin nicht ermittelt worden, da diese davon ausgegangen ist, dass aufgrund des geringen Vermögens nicht mit einer Annahme der Erbschaft durch etwaige Erben zu rechnen sei. Nach Durchführung eines Gläubigeraufgebotsverfahrens hinterlegte die Nachlasspflegerin das verbliebene Nachlassvermögen von ca. 650,00 EUR im Januar 2019 bei der Hinterlegungsstelle.
Mit angefochtenem Beschl. v. 21.3.2019 – 7 VI 229/19 – stellte das Nachlassgericht fest, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen nicht vorhanden ist.
Gründe: Die Ermittlungen haben nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist zur Auffindung von Erben geführt.
Eine öffentliche Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1 S. 1 BGB ist unterblieben, weil die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind (§ 1965 Abs. 1 S. 2 BGB).
Daher ist der Fiskus gemäß § 1964 Abs. 1 BGB als Erbe festzustellen.
Es folgt die Rechtsbehelfsbelehrung; außer dem Rubrum enthält der Beschluss keinen weiteren Text.
Gegen diesen am 3.4.2019 zugestellten Beschluss hat das Land Niedersachsen – vertreten durch das Landesamt für Bau und Liegenschaften – mit Schreiben vom 23.4.2019 – eingegangen am selben Tage – Beschwerde eingelegt. Die Begründung des Beschlusses sei unzureichend und dieser damit formell rechtswidrig; es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Grundlagen das Gericht ihn gefasst habe; er sei formelhaft und jegliche fallbezogene Begründung fehle. Namentlich sei nicht ersichtlich, wer als Erbe in Frage komme und die Erbschaft ausgeschlagen habe; auch sei nichts zur Zusammensetzung des Nachlasses enthalten. Da dem Gericht bei einem etwaigen Erbscheinsantrag die Bezugnahme auf einen solchen Feststellungsbeschluss nicht ausreiche, entstehe der Eindruck, dass das Erbrecht des Fiskus in dieser Angelegenheit nicht vorliege und der Beschluss objektiv willkürlich ergangen sei.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschl. v. 8.5.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine weitergehende Begründung des Feststellungsbeschlusses sei nicht angezeigt gewesen; insbesondere bedürfe es nicht der Nennung möglicher ausschlagender Personen sowie der Höhe des Nachlasses.
Zur weiteren Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerde basiere darauf, dass das hiesige Nachlassgericht im Falle der Beantragung eines Erbscheins verlange, dass der Fiskus als Erbe eine weitere oder erneute Erbenermittlung durchführe, diese detailliert darlege und an Eides statt versichere. Dies sei nicht Aufgabe des Fiskus als Erben; der vom Gericht beschriebenen Verfahrensförderungslast gemäß § 352 FamFG sei mit einer Bezugnahme auf die Feststellung des Fiskuserbrechts genügt.
Die Beschlüsse des hiesigen Nachlassgerichts entsprächen nicht den Voraussetzungen des § 38 FamFG; sie enthielten durchweg weder eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung noch eine rechtliche Würdigung; es werde nie dargestellt, wer als Erbe in Betracht komme und ausgeschlagen habe und warum die Erbenermittlung eingestellt worden sei. Dies sei nicht mehr zu tolerieren, wenn – wie nun – nicht mehr unter Bezugnahme auf den Feststellungsbeschluss ein Erbschein beantragt werden könne. Im Übrigen habe das Oberlandesgericht Celle in anderer Sache darauf hingewiesen, dass es nach einem Feststellungsbeschluss gemäß § 1964 BGB ausreiche, im Erbscheinsantrag auf den Feststellungbeschluss und die Nachlassakten Bezug zu nehmen. Es stelle sich die Frage, auf welcher sachlichen Grundlage das Gericht das Erbrecht des Fiskus festgestellt habe, wenn es den Erbscheinsantrag ablehne. Reichten dem Gericht der Feststellungsbeschluss und die selbst geführten Nachlassakten nicht aus, um den Erbschein zu erteilen, bestehe der Eindruck, dass der Feststellungsbeschluss objektiv willkürlich ergangen sei.
Zwar seien die Feststellungsbeschlüsse des Fiskuserbrechts bei allen Nachlassgerichten nicht ausreichend begründet; bei anderen Nachlassgerichten reiche im Erbscheinsantrag aber dennoch der Hinweis auf den Feststellungsbeschluss und die aus den Nachlassakten ersichtlichen Ermittlungen des Nachlassgerichts aus. Allein das hiesige Nachlassgericht verlange bei Beantragung eines Erbscheins – etwa zur Grundbuchberichtigung – die Durchführung und Darlegun...