1. Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet.

2.Beim Erwerb des Anteils eines Miterben an einer Erbengemeinschaft gem. § 2033 Abs. 1 S. 1 BGB haftet der Erwerber wie der den Anteil übertragende Miterbe für die Nachlassverbindlichkeiten, § 2383 Abs. 1 BGB, und zwar auch dann, wenn die Übertragung unentgeltlich erfolgt, § 2385 BGB. Daran ändert es nichts, wenn der Erwerber bereits Miterbe ist. Für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten haften die Miterben als Gesamtschuldner, § 2058 BGB. Untereinander sind sie entsprechend ihrem Anteil am Nachlass verpflichtet, §§ 426 Abs. 1, 2038 Abs. 2, 748 BGB.

3. Mit der Übernahme eines weiteren Miterbenanteils erhöht sich die Haftung des (minderjährigen) Miterben im Innenverhältnis entsprechend, sodass ein darauf gerichtetes Rechtsgeschäft für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sondern auch nachteilig ist.

KG Berlin, Beschl. v. 17.11.2022 – 1 W 345/22

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