Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dient dem Gläubigerschutz. Das Vermögen des Schuldners wird deshalb in zwei Vermögensmassen aufgeteilt: die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen (z. B. unpfändbare Gegenstände). Bezüglich der Insolvenzmasse verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Sie geht auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1. Gleichwohl bleibt der Schuldner Eigentümer der Massegegenstände. Er behält auch die volle Geschäftsfähigkeit, sodass er wirksam Verpflichtungsgeschäfte eingehen kann. Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtungen aus solchen neuen Verpflichtungsgeschäften nicht, ist dies für die sog. Neugläubiger misslich, denn ihre Forderungen sind nicht einmal Insolvenzforderungen (siehe unten). Sie stehen weitestgehend schutzlos da.
1.1 Verfügungen des Schuldners über Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, sind unwirksam, § 81, es sei denn, der Verwalter gibt den Gegenstand frei oder genehmigt die Verfügung gem. § 185 Abs. 2 BGB. Will der Insolvenzverwalter den Gegenstand für die Masse zurückgewinnen, macht er die Unwirksamkeit der Verfügung durch ein Herausgabeverlangen nach § 985 BGB geltend. Soweit im Kontext der – unwirksamen – Verfügung allerdings eine Gegenleistung in die Masse geflossen ist, hat der Insolvenzverwalter diese zurückzugewähren, § 81 Abs. 1 Satz 3.
1.2 Gutgläubiger Erwerb vom Schuldner ist nur sehr eingeschränkt möglich. Aus § 81 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass gutgläubiger Erwerb grundsätzlich nur bei Immobilien denkbar ist. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 32 ein Insolvenzvermerk in das Grundbuch einzutragen (vergleichbar dem Testamentsvollstreckervermerk gemäß § 52 GBO). Ist der Vermerk bereits eingetragen, scheidet ein Erwerb vom nicht berechtigten Schuldner aus. Fehlt der Vermerk allerdings noch, obwohl das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, kann ein Dritter ein dingliches Recht am Grundstück erwerben. Voraussetzung ist, dass er von der Insolvenzeröffnung nichts weiß. Keine Frage des guten Glaubens ist es, wenn die dingliche Einigung und der Eintragungsantrag zeitlich vor der Insolvenzeröffnung liegen. Selbst wenn der Insolvenzvermerk zwischenzeitlich eingetragen wurde, hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag gemäß § 91 Abs. 2 InsO iVm 878 BGB zu vollziehen.
1.3 Leistungen an den Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben grundsätzlich keine schuldbefreiende Wirkung, § 82. Anders ist es, wenn dem Leistenden die Insolvenzeröffnung unbekannt ist oder wenn die Leistung in die Insolvenzmasse gelangt.
1.4 Während des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger unzulässig, § 89. Bei Vollstreckungsmaßnahmen, die vor Insolvenzeröffnung begonnen haben, muss unterschieden werden: Hat ein Gläubiger sein Pfändungspfandrecht länger als einen Monat vor dem Insolvenzeröffnungsantrag erworben, ist er gemäß § 50 Abs. 1 zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Pech hat hingegen ein Gläubiger, wenn binnen eines Monats nach Erwerb des Pfändungspfandrechts Insolvenzeröffnungsantrag gestellt wird: Kommt es tatsächlich zur Verfahrenseröffnung, bewirkt die sog. "Rückschlagsperre" des § 88 die Unwirksamkeit des Pfändungspfandrechts (in der Verbraucherinsolvenz beträgt der Zeitraum sogar drei Monate, § 312 Abs. 1 Satz 3). Soweit die Zwangsvollstreckung bereits zur Befriedigung des Gläubigers geführt hat, ist § 88 hingegen nicht anwendbar. Allerdings kommt die Insolvenzanfechtung in Betracht.
1.5 Bezüglich schwebender Verträge sehen die §§ 103 ff eine Reihe besonderer Vorschriften vor. Bei synallagmatischen Verträgen besteht ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters: Er kann anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und vom Vertragspartner die Gegenleistung verlangen. Tut er dies, ist die Forderung des Vertragspartners Masseverbindlichkeit, § 55 Abs. 1 Nr. 2. Hatte der Vertragspartner seine Schuld vor Insolvenzeröffnung allerdings schon vollständig erfüllt, ist sein Anspruch lediglich eine einfache Insolvenzforderung iSv § 38.
1.6 Vom Schuldner erteilte Vollmachten erlöschen grundsätzlich, § 117 Abs. 1.
1.7 Schwebende Prozesse werden nach § 240 ZPO unterbrochen.
(a) Hält der Insolvenzverwalter die Erfolgsaussicht eines Aktivprozesses für gut, kann er ihn aufnehmen, § 85 Abs. 1. Obsiegt er im Rechtstreit, fließt der Ertrag in die Insolvenzmasse. Unterliegt er, sind die Prozesskosten Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1. Lehnt der Insolvenzverwalter die Aufnahme eines Aktivprozesses ab, können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen, § 85 Abs. 2. Der strittige Anspruch wird insolvenzfreies Vermögen des Schuldners, sodass dieser den Ertrag im Falle des Obsiegens für sich verwenden darf. Unterliegt er, gelten die Prozesskosten als neue Verbindlichkeiten des Schuldners.
(b) Passivprozesse bleiben grundsätzlich unterbrochen, denn Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgen. Zur Aufnahme des...