I.
Der Erblasser war geschieden und verstarb kinderlos; seine Eltern sind vorverstorben, Geschwister hatte er nicht. Der Beteiligte zu 1 war sein Cousin; der Beteiligte zu 2 ist damit befasst, weitere gesetzliche Erben zu ermitteln.
Am 16.8.2018 wurde der Erblasser von der Polizei tot in seiner völlig vermüllten und verdreckten Wohnung aufgefunden; der Notarzt ging von einem natürlichen Geschehen aus. Die Polizei ermittelte den Beteiligten zu 1 als Angehörigen und dieser erklärte gegenüber der Polizei, die Bestattung und die Nachlassregelung nicht zu übernehmen. Am 18.9.2019 und am 17.10.2019 nahm der Beteiligte zu 1 telefonisch Kontakt mit dem Nachlassgericht auf und kündigte im zweiten Telefonat an, die Erbschaft ausschlagen zu wollen. Am 8.11.2018 erklärte der Beteiligte zu 1 zu Protokoll des Amtsgerichts Solingen die Ausschlagung der Erbschaft aus jedem Berufungsgrunde und vorsorglich die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist. Das Bestehen einer Ausschlagungsfrist sei ihm nicht bekannt gewesen. Der Nachlass sei nicht bekannt, nach Auskunft des Nachlassgerichts sei die Bestattung aus öffentlicher Hand gezahlt worden, somit werde von einer Überschuldung ausgegangen.
Mit Beschl. v. 17.6.2019 bestellte das Nachlassgericht den Beteiligten zu 2 zum Nachlasspfleger und den Beteiligten zu 3 zum Verfahrenspfleger der unbekannten Erben.
Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 18.3.2020 hat der Beteiligte zu 1 seine Erbausschlagung vom 8.11.2018 angefochten. Er sei von der Kriminalpolizei Düsseldorf Ende September 2018 vom Tod des Erblassers informiert worden. Er habe gegenüber der Polizei erklärt, sich um die Räumung der Wohnung und die Erledigung der anfallenden Arbeiten kümmern zu wollen. Davon habe die Polizei ihm dringend abgeraten, da die Wohnung in einem erbarmungswürdigen Zustand sei; umherliegende Rechnungen und Mahnungen würden darauf hindeuten, dass erhebliche Nachlassverbindlichkeiten bestünden; werthaltige Gegenstände befänden sich nicht in der Wohnung. Deshalb sei er, der Beteiligte zu 1, davon ausgegangen, dass der Nachlass überschuldet sei. Ihm selbst sei nicht bekannt gewesen, ob oder ggfs. wo der Erblasser Vermögen habe. Zudem habe er die Befürchtung gehabt, als möglicher Erbe wegen der zunächst ungeklärten Todesursache beim Erblasser auch staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ausgesetzt sein zu können. Auch die Informationen des Nachlassgerichts über offene Nachlassverbindlichkeiten und über die Bezahlung der Bestattung des Erblassers durch die öffentliche Hand hätten ihn in seiner Vorstellung von einer Überschuldung bestätigt. Am 21.2.2020 habe ihm eine Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2 mitgeteilt, dass sich ein nicht unerhebliches Vermögen im Nachlass befinde.
Der Beteiligte zu 2 hat gegenüber der Wirksamkeit der Anfechtung der Erbausschlagungserklärung Bedenken erhoben.
Mit notarieller Urkunde vom 10.6.2020 hat der Beteiligte zu 1 die Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins beantragt.
Das Nachlassgericht – die Rechtspflegerin – hat den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 mit Beschl. v. 8.7.2020 zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 habe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen. Soweit er die Ausschlagungsfrist versäumt habe, habe er sich in einem beachtlichen Irrtum über das Bestehen einer gesetzlichen Ausschlagungsfrist befunden; hinsichtlich dieses Irrtums habe der Beteiligte zu 1 erfolgreich die Anfechtung erklärt. Die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung habe der Beteiligte zu 1 nicht wirksam erklärt, denn es liege kein Anfechtungsgrund, sondern nur ein unbeachtlicher Motivirrtum vor. Er habe seinerzeit die Ausschlagung der Erbschaft auf bewusst ungesicherter, spekulativer Grundlage erklärt. Er hätte sich nicht auf die Aussagen der Polizei oder die Auskünfte des Nachlassgerichts verlassen dürfen, sondern hätte selbst in die Wohnung des Erblassers gehen können, um die Aussagen zu überprüfen. Sein Rückschluss auf eine Überschuldung sei spekulativ gewesen, da er keine Kenntnis über Aktiva gehabt habe. Schließlich könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte zu 1 Alleinerbe sei. Er habe selbst mehrmals angegeben, es gebe weitere erbberechtigte Cousinen und Cousins; die Ermittlungen des Beteiligten zu 2 seien noch nicht abgeschlossen.
Gegen den ihm am 15.7.2020 zugestellten Zurückweisungsbeschluss richtet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde vom 11.8.2020. Er wendet ein, er habe sich in einem nach § 119 Abs. 1 BGB beachtlichen Irrtum über die Rechtsfolge seiner Erbenstellung befunden. Er sei aufgrund der Mitteilungen sowohl der Polizei, eines Arbeitspapieres der Kriminalpolizei und aufgrund der mit dem Nachlassgericht geführten Telefonate zu der Fehlvorstellung gelangt, als Erben treffe ihn eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung der Todesursache des Erblassers. Er sei davon ausgegangen, sich nur durch eine Ausschlagung von dieser Pflicht und einer persönlichen Einbeziehung in das Ermittlungsverfahren entziehen zu können. Darüber ...