Unabhängig von der Testamentserrichtung, in der auf den Vorlassvertrag Bezug genommen werden kann, kommt dem Rezipienten eine Verwahr- und Weiterführungsfunktion zu. Da der Empfänger das Erbe verwahrt, kommt ihm eine TV-Funktion mit gegenständlicher Beschränkung zu, anders gesagt eine Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis (§ 2208 BGB).
Eine Beschränkung auf einzelne Nachlassgegenstände nach Abs. 1 S. 2 von § 2203 BGB, also die gegenständliche Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers (TV), liegt vor, wenn seiner Verwaltung nur einzelne Nachlassgegenstände oder Teile des Nachlasses unterliegen, z.B. ein Handelsgeschäft, Grundbesitz, eine Sammlung oder die hinterlassenen Urheberrechte (§ 28 Abs. 1 UrhG). Letztgenannte kleben vielfach den übereigneten Sachen kulturhistorischen Inhalts an.
Einen TV trifft die Ausführungspflicht, also den Vollzug von Vermächtnissen (sie sind sofort fällig, §§ 2174, 2176, 2177, 2181; § 271 Abs. 1 BGB), Auflagen und Pflichtteilsansprüchen, die Nachlassauseinandersetzung unter mehreren Erben (§ 2204 BGB) und, wie in casu, die Ausübung von Urheberrechten nach § 28 Abs. 2 UrhG. Weisen wir obendrein auf die Grenzen der Bevormundung der Erben hin: Die Dauervollstreckung kann wegen ihrer gewöhnlich langen Dauer, ihrer bevormundenden, den Erben und seine Privatgläubiger vom Nachlass ausschließenden Wirkung (§§ 2211, 2214 BGB) eine schwer zumutbare Belastung darstellen. Der TV, dem der Urheber gem. § 28 UrhG durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts übertragen hat, bleibt neben einem Dritten, dem der Urheber ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, selbst Ansprüche wegen Rechtsverletzungen geltend zu machen, soweit er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der rechtlichen Verfolgung dieser Ansprüche hat. Deshalb ist oft die Ausschlagung der Erbschaft zweckmäßiger, was den Vorteil hätte, das letztlich der Staat auch Erbe wäre und Urheberrechtsträger würde. Dann könnte das Urheberrecht mit den im Vorlassvertrag eingeräumten Nutzungsrechten wieder zusammengeführt werden.
Im Übrigen besteht bei Dauervollstreckung grundsätzlich nur die zeitliche Grenze nach § 2210 BGB. Diese Zeitgrenze ist nicht anwendbar bei der Anordnung einer TV zur Ausübung eines Urheberrechts (§ 28 Abs. 2 UrhG). Im Fall einer übermäßigen Beschränkung des Erben kommt unter besonderen Umständen, insbesondere bei Vorhandensein weiterer beschränkender Verfügungen, die Nichtigkeit der Anordnung nach § 138 Abs. 1 BGB in Betracht. Halten wir also fest: Für den mit der Ausübung eines Urheberrechts betrauten Testamentsvollstrecker gilt § 2210 BGB gem. § 28 Abs. 2 UrhG nicht, weil die Schutzfrist 70 Jahre seit dem Tod des Urhebers beträgt (§ 64 UrhG).