Bei der Übertragung in Hinblick auf die Besteuerung von Vermögen auf eine liechtensteinische Familienstiftung ist danach zu unterscheiden, ob diese Übertragung ein verdecktes Treuhandverhältnis darstellt. Dies ist der Fall, wenn der Stifter die Stiftung jederzeit ändern, die Stiftung widerrufen oder dem Stifter Weisungen erteilen kann. Besteht ein solches Treuhandverhältnis, stellt sowohl die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung und dessen Rückübertragung keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung dar. Im Hinblick auf die laufende Besteuerung wird das übertragene Vermögen gemäß § 15 Abs. 1 AStG ertragsteuerrechtlich dem Stifter zugerechnet, der die daraus erzielten Einkünfte als eigenes Einkommen zu versteuern hat, und zwar unabhängig davon, ob dieses ausgeschüttet wird oder nicht. Auch die Erbersatzsteuer wird bei ausländischen Familienstiftungen nicht erhoben. Ist die Stiftung aber nicht in Liechtenstein sondern im Inland ansässig, so ist sie grundsätzlich auch zur Entrichtung der Erbersatzsteuer verpflichtet (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Stellt die Vermögensübertragung auf die Stiftung dagegen kein verdecktes Treuhandverhältnis dar, so ist der Vorgang nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG schenkungsteuerpflichtig. Gemäß dem durch das JStG 2009 eingeführten § 15 AStG Abs. 6 und 7 unterfallen liechtensteinische Stiftungen nicht der Anwendung des § 15 AStG, wenn kumulativ nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht des Stifter bzw. der Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen und zwischen Deutschland und Liechtenstein Auskünfte erteilt werden, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind. Solche Auskünfte können nunmehr aufgrund des Abkommens zwischen Deutschland und Liechtenstein über den Informationsaustausch in Steuersachen v. 2.9.2009 erteilt werden. Das Abkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifizierung durch die gesetzgebenden Körperschaften der beiden Staaten, soll aber zum 1.1.2010 rückwirkend anwendbar sein.
Was die laufende Besteuerung angeht, so haben die Destinatäre der Stiftung die an sie erfolgten Ausschüttungen nach deutschem Steuerrecht als eigenes Einkommen zu versteuern. Die Stiftung selbst ist mangels Ansässigkeit im Inland in Deutschland nicht steuerpflichtig.. Verfügen weder Stifter noch die Begünstigten in Liechtenstein über einen Wohnsitz in Liechtenstein, so sind Zuwendungen aus dem Ausland in Liechtenstein weder erbanfalls- noch schenkungsteuerpflichtig. Im Hinblick auf die laufende Besteuerung kann eine Familienstiftung in diesem Fall entsprechend der Regeln über die sog. Holdinggesellschaft behandelt werden, so dass nur eine reduzierte Kapitalsteuer fällig wird. Diese werden degressiv ausgestaltet und beträgt jährlich 1 % von Vermögen bis zu 2 Mio CHF, 0,75 % vom Vermögen von 2 bis 10 Mio CHF bzw. 0,5 % von 10 Mio CHF übersteigenden Vermögen. Eine der deutschen Erbersatzsteuer vergleichbare Steuer existiert in Liechtenstein nicht.
Die steuerliche Beurteilung einer liechtensteinischen Familienstiftung ist daher maßgeblich davon abhängig, ob das übertragene Vermögen tatsächlich auf einen "fremden Dritten" übertragen wird und das Verhältnis nicht so ausgestaltet ist, dass der Stifter sich weitergehende Einflussmöglichkeiten vorbehält. Dass solche Einflussrechte des Stifters möglich sind, ist eine Besonderheit des liechtensteinischen Stiftungsrechts, die das deutsche und auch andere Stiftungsrechte nicht eröffnen. Die Attraktivität der liechtensteinischen Familienstiftung scheint diese Möglichkeit auf den ersten Blick zu erhöhen. Wie zuvor bereits dargelegt wurde, sind solche Einflussrechte gerade unter Asset-Protection-Gesichtspunkten inopportun, da in diesem Fall eine vollständige Abschirmung des der Stiftung übertragenen Vermögens nicht möglich ist. Darüber hinaus ist dies auch steuerlich nachteilig, da ansonsten § 15 Abs. 1 AStG eingreift.