Danach gilt, dass der Gesetzgeber die konkrete Problematik nicht gesehen hat. Es gibt also eine Gesetzeslücke, die den Weg zur Auslegung eröffnet. Nur gibt es in der Gesetzessystematik keine doppelten Spezialvorschriften. Der Gesetzgeber hat doch ganz eindeutig regeln wollen, dass für bekannte erbrechtliche Ansprüche die Regelverjährung gilt und für nicht bekannte erbrechtliche Ansprüche eben die 30-jährige Verjährungsfrist. Der Gesetzgeber wollte für erbrechtliche Ansprüche, falls diese zufällig auf ein Grundstücksvermächtnis gerichtet sind, die allgemeine Verjährungsfrist weder verlängern noch verkürzen. Ein solcher Wille zur Verkürzung oder Verlängerung ist nicht erkennbar. Das Ergebnis kann nur lauten, dass § 196 BGB für erbrechtliche Ansprüche eben gar nicht anwendbar ist. Dies war im Übrigen, wie von Damrau anschaulich dargestellt, auch Konsens nach Einführung des § 196 BGB durch die Schuldrechtsreform. Die weitere Verjährungsrechtsreform des Jahres 2009 sollte an der Rangfolge der anzuwendenden Vorschriften nichts ändern und hat sie auch nicht geändert nur dadurch, dass im Zuge dieser weiteren Reform die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche im Grundsatz verkürzt wurde auf die allgemeinen Verjährungsfristen und die alte Verjährungsfrist nur für den Fall der Unkenntnis beibehalten wurde. § 196 BGB galt vorher nicht und diese Vorschrift gilt auch danach nicht.

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