Die weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Das Rechtsmittel ist in der Sache begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. Das Landgericht hat zu Recht eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) und 2) bejaht. Gegen die Ablehnung der Einziehung eines Erbscheins ist jeder in seinem Erbrecht Beeinträchtigte beschwerdebefugt (§ 20 Abs. 1 FGG), auch derjenige, der den ihn als Erben ausweisenden Erbschein ursprünglich beantragt hat (Keidel/Winkler, FG, 15. Auflage, § 84 Rn 23 mwN).
In der Sache hat das Landgericht angenommen, dass der erteilte Erbschein nicht nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen ist, weil er nicht unrichtig ist.
Zutreffend geht das Landgericht in seiner Prüfung zunächst davon aus, dass der Erbschein nur dann unrichtig ist, wenn die in ihm als Erben ausgewiesenen Beteiligten zu 1) und 2) ihre Annahme der Erbschaft wirksam wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses angefochten haben (§§ 1954, 119 Abs. 2 BGB). Das Landgericht nimmt weiter zutreffend an, dass die Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB darstellt (BayObLG FamRZ 1997, 1174 und FamRZ 1999, 1172; Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Auflage, § 1954 Rn 6). Eine Überschuldung des Nachlasses ist immer dann anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände übersteigen (BayObLG FamRZ 1999, 1172).
Eine relevante Fehlvorstellung hinsichtlich der Überschuldung des Nachlasses ist nur dann gegeben, wenn sich die Fehlvorstellung auf das Vorhandensein konkreter zum Nachlass zugehöriger Rechte oder Vermögenswerte bezieht, die Auswirkungen auf die Überschuldung des Nachlasses haben (BGH NJW 1989, 2885; BayObLG NJW 2003, 216; MK-BGB/Leipold, 4. Auflage, § 1954 Rn 12). Abzustellen ist dabei auf die Vorstellungen, die sich der Annehmende im Zeitpunkt der Annahmeerklärung gemacht hat. Die Fehlvorstellung muss zudem für die abgegebene Annahmeerklärung kausal geworden sein, wobei wirtschaftlichen Erwägungen im Rahmen der Würdigung zur Kausalität besonderes Gewicht zukommt (MK-BGB/Leipold aaO § 1954 Rn 15).
Die Feststellung, welche Vorstellungen bei den Beteiligten zu 1) und 2) bei der Annahme der Erbschaft vorhanden waren, ist dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen.
Das Landgericht hat hierzu Folgendes festgestellt: Die Beteiligten zu 1) und 2) hätten sich bei der Annahme der Erbschaft keine konkreten Vorstellungen darüber gemacht, welche Vermögenswerte im Nachlass vorhanden seien. Sie hätten den Nachlass nur in der Hoffnung angenommen, dass dieser werthaltig sei. Eine Fehlvorstellung hinsichtlich des Vorhandenseins bestimmter werthaltiger Gegenstände lasse sich nicht feststellen. Diese könne sich auch nicht aufgrund des von den Beteiligten zu 1) und 2) vermuteten Vorhandenseins einer Kapitallebensversicherung ergeben, da die Angaben der Steuerberaterin zu vage gewesen seien. Ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft liege somit nicht vor.
Die Tatsachenwürdigung ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde nur darauf nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt hat, sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinander gesetzt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (Keidel/Meyer/Holz, aaO, § 27 Rn 42).
Dieser eingeschränkten Nachprüfung hält die tatsächliche Würdigung nicht stand, da die Kammer den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt (§ 12 FGG) hat.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben vorgetragen, dass sie aufgrund eines unmittelbar vor dem Tode des Erblassers mit dessen Steuerberaterin geführten Gesprächs davon ausgegangen seien, dass noch eine Kapitallebensversicherung des Erblassers vorhanden gewesen sei, deren Guthaben nach Verrechnung von Hausverkaufserlös und Steuerschulden noch zu einem positiven Saldo von mindestens 20.000,00 EUR führen werde. Die vom Landgericht vorgenommene Einstufung dieser Erklärung der Steuerberaterin als "vage" lässt sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten zu 1) und 2) nicht nachvollziehen. Bei einer Steuerberaterin kann zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass diese über die finanziellen Verhältnisse ihres Mandanten hinreichend informiert war, um einigermaßen präzise Angaben zur Zusammensetzung seines Vermögens machen zu können. Das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zu 1) und 2) ist somit nicht mit dem Sachverhalt der von der Kammer angeführten Entscheidung des BayObLG (FamRZ 1997, 1154) vergleichbar, bei dem Verwandte von einem nicht ...