Die Klage ist aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB begründet, weil die Beklagten als Erben ihre Pflicht zur Auszahlung des Vermächtnisses gemäß § 2174 BGB trotz Fristsetzung verletzt haben. (...)

Nach § 2176 BGB kommt die Forderung des Vermächtnisnehmers an die Erben mit dem Erbfall zur Entstehung. Damit war der Vermächtnisanspruch gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig, da eine andere Leistungszeit weder nach dem Testament bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Das Testament sieht hierzu keine Regelung vor. Als einzige Konkretisierung käme die Formulierung in Betracht, dass die Vermächtnisse aus der Erbmasse gezahlt werden sollen. Eine zeitliche Eingrenzung ist damit allerdings nicht verbunden. Offensichtlich ging die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments davon aus, dass die Vermächtnise aus dem vorhandenen Barvermögen erfüllt werden können, denn in der Folge sind offensichtlich zwei Vermächtnisse bereits ausgezahlt worden. Das ergibt sich aus dem Zusatz zum Testament. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass auch zurzeit der Errichtung des Testaments das wesentliche Vermögen nur aus der Wohnung beziehungsweise der vorher vorhandenen Immobilie bestand. Damit ist aber auch nicht aus den Umständen zu entnehmen, dass die Erblasserin eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Leistungszeit gefoltert. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sich die Erblasserin über diesen Punkt schlicht keine Gedanken gemacht hat. Wenn das aber so ist – und davon geht das Gericht aus –, gilt die gesetzliche Regelung. Man mag die Forderung der Klägerin unter moralischen Gesichtspunkten mit guten Argumenten für vorwerfbar halten, sie entspricht aber der Gesetzeslage. (...)

LG Oldenburg, Beschluss vom 15. 12. 2009, 17 S 670/09

Der Anspruch aus einem Vermächtnis wird mangels spezieller Regelung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Etwas anderes gilt nur, wenn testamentarisch eine andere Anordnung getroffen wurde (vergleiche Palandt/Edenhofer, 66. Auflage, § 2174 BGB Rn 3; MüKo-Schlichting, 4. Auflage, § 2176 Rn 4). Hierfür finden sich keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Allein die Bestellung eines Testamentverwalters rechtfertigt die Annahme einer solchen Anordnung nicht. Dieser hat lediglich die Aufgabe, den Willen des Erblassers umzusetzen. Wie dieser jedoch aussieht, ist dem Testamentsinhalt zu entnehmen. (...)

Aus den insoweit zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichtes kann auch nicht aus den Worten "aus der Erbmasse" die Anordnung einer späteren Fälligkeit geschlossen werden. Letztlich findet sich danach zur Fälligkeit keine Regelungen in dem Testament, sodass insoweit § 271 BGB Anwendung findet.

Eine Treuwidrigkeit vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen. Das sofortige Verlangen der Vermächtnisforderung kann nur unter besonderen Umständen treuwidrig sein (vergleiche Palandt/Edenhofer, 66. Auflage, § 2174 Rn 3). Solche sind hier nicht gegeben. Bei dem Vermächtnis handelt es sich um einen rein schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten. Dementsprechend gilt wie bei anderen Geldschulden auch, dass allein der Schuldner für seine Leistungsfähigkeit einzustehen hat. Hieran muss er sich auch festhalten lassen.

Schließlich ergibt sich auch aus der Entscheidung des Reichsgerichts (vergleiche RGZ 65, 196) nichts anderes. Insbesondere sind die dortigen Ausführungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Gegenteil leitet das Reichsgericht die Einschränkungen bezüglich eines sofortigen Forderungsrechts gerade aus der Doppelstellung des Miterben-Gläubigers ab, und in Ermangelung einer ähnlichen Rechtsstellung gilt hier die gesetzliche Regelung.

Eingesendet von Heinz-W. Kreft, Notar, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Oldenburg

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