Das Amtsgericht hat mit am 21.1.2019 zugestellten Beschluss vom 11.1.2019 dahin erkannt, dass der Zeuge und hiesige Beschwerdeführer P.H. nicht berechtigt sei, sich im Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend den Nachlass des A.H. (verstorben am 23.10.2016) auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu berufen. Der Zeuge P.H. ist der Sohn des Erblassers A.H.

Gegen diesen Beschluss hat der Zeuge P.H. mit Schreiben vom 1.2.2019 eingegangen bei Gericht am 4.2.2019 Beschwerde eingelegt. Am 4.2.2019 ist Nichtabhilfeentscheidung ergangen.

Wegen der weiteren sachverhaltlichen Einzelheiten wird auf den ausführlich begründeten angegriffenen Beschluss sowie den Nichtabhilfebeschluss und ergänzend auf die Schreiben des Bevollmächtigten des Zeugen P.H. Bezug genommen.

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