I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 1 und 2 oder die Beteiligten zu 3 bis 6 Miterben der am 22. Mai 2017 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen Dr. H. B. (im Folgenden: Erblasserin) geworden sind. Die Erblasserin sowie ihr am 19. Juni 2003 vorverstorbener Ehemann, österreichischer Staatsangehöriger, hatten ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt seit 1995 in Bad Reichenhall. Am 25. März 1996 errichteten sie in zwei getrennten, aber im Wesentlichen wortgleichen eigenhändig ge- und unterschriebenen Urkunden zwei mit "Gemeinschaftliches Testament" überschriebene Schriftstücke folgenden Wortlauts:

"Ich, Frau Dr. H.B. […] bin deutsche Staatsangehörige und habe keine Kinder."

Ich, Herr Prof. E.G. […] bin österreichischer Staatsangehöriger und habe als einzigen Abkömmling meine am […] geborene Tochter […], die ihrerseits verheiratet und österreichische Staatsangehörige ist.

Wir sind miteinander seit 30.V.95 verheiratet …

I. Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

II. Nach dem Tod des Zweiten von uns sollen gemeinsame Schlusserben

a) Frau G.G. […]

b) Herr U.G. […]

c) Frau B.G. […]

d) Frau S.H. […]

(Beteiligte zu 3 bis 6)

zu gleichen Teilen sein.

III. Die hier getroffene Verfügung von Todes wegen (Erbeinsetzung, Schlusserbeneinsetzung u. Vermächtnisanordnung) sind wechselseitig verbindlich. Sie können zu unserer beider Lebzeiten nur gemeinschaftlich aufgehoben werden. Nach dem Tod eines von uns beiden ist der überlebende Ehegatte nicht mehr berechtigt, die Erbeinsetzungen und Vermächtnisanordnung abzuändern. […]“

Die am 10.10.2017 nachverstorbene Beteiligte zu 4 ist die Schwester der Erblasserin, die Beteiligten zu 3, 5 und 6 sind die Kinder der Beteiligten zu 4. Mit Testament vom 7.11.2013 verfügte die Erblasserin, dass sie ihr "Haus und Inventar" sowie ihr "Barvermögen" den Beteiligten zu 1 und 2 vererbe. Bereits mit einem auf den 1. November 2011 datierten Testament hatte sie angeordnet, dass die Beteiligte zu 1 nach ihrem Ableben 30.000 EUR und diverse Möbelstücke erhalten solle. In einem weiteren eigenhändig ge- und unterschriebenen Schreiben der Erblasserin vom 4.12.2013 heißt es unter anderem:

"Sollte meine Schwester oder mein Neffe sowie Nichten von meinen Konten Geld abgehoben haben, müssen sie diese an den Erben zurückbezahlt werden. Ich hatte ihnen nie erlaubt Geld abzuheben."

Dieses Geld gehört zur Erbmasse […]“

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben nach dem Tod der Erblasserin die Erteilung eines Erbscheins des Inhalts beantragt, dass sie Erben zu je ½ geworden sind. Das Nachlassgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 19.4.2018 zurückgewiesen, da sich die Erbfolge nach dem am 25.3.1996 errichteten gemeinschaftlichen Testament richte. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2, mit der sie ihren Erbscheinsantrag weiterverfolgen.

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