Auf welche Weise können die Mitwirkungsrechte aber nicht nur im Aufsichtsrat, sondern gleichfalls in der Gesellschafterversammlung gestärkt und Lücken geschlossen werden, wie etwa im Vorsitz und in der Durchführung von Veranstaltungen, d.h. Gesellschafterversammlungen in Präsenz, Telefonkonferenzen und Video- und Hybrid-Formaten? Sinn und Zweck dieser Überlegungen und Formulierungen für die Satzungen sollen der erlaubte und sinnvolle Einsatz der rezenten technischen Möglichkeiten, aber auch die Spezifizität der besonderen Form einer GmbH sein, die sich der Wissenschaft und der Forschung sowie im Hinblick auf § 60 AO der Lehre aktueller Forschungsresultate widmen möchte.[10] Bestand die Satzung bereits vor Jahresende 2020, bedarf es keiner Änderungen des § 58 Nr. 1 AO. Wird sie wegen der in diesem Beitrag angesprochenen Änderungen ohnehin geändert, dann gilt: Als Präambel sollte, um Steuer- wie Gesellschaftsrecht Genüge zu tun, anfänglich stehen, um Unternehmensgegenstand und Gemeinnützigkeit so exakt wie nötig zu umschreiben; etwa wie folgt:

Zitat

Gegenstand der Gesellschaft sind die grundlagen- und anwendungsorientierte Forschung auf dem Gebiet der Medien- und Informationstechnologie mit dem Schwerpunkt "X" einschließlich der Weitervermittlung bzw. Übertragung des entstandenen Wissens an die Öffentlichkeit, an die Forschung und die Lehre an Hochschulen einschließlich der dortigen Studenten und Doktoranden, an Forschungseinrichtungen, an einschlägig interessierte Unternehmen und an nationale wie internationale Kooperationspartner. Hierzu zählen gleichfalls jedwede Form der Zusammenarbeit mit Hochschulen im Bereich der Lehre und Forschung sowie die Organisation und Durchführung von Unterricht und sonstigen Bildungsmaßnahmen, nicht zuletzt als Trägerin einer Bildungseinrichtung.

Zweck der Gesellschaft ist insbesondere die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Berufsbildung bis hin zur Aufstiegsfortbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die aufgezählten Tätigkeiten, Maßnahmen und Kompetenzen verwirklicht. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Im Übrigen sollten bei aktuell vorzunehmenden Satzungsänderungen Genderisierung und Inklusion sensibel und verantwortungsbewusst angesprochen sein. Für den allgemeinen Teil der Satzung empfiehlt sich eine Positionierung, die im Folgenden bessere Lesbarkeit und Verständlichkeit durch das generische Maskulinum bringt und damit dem Gebot der Transparenz der Satzung Rechnung trägt. Ratsam ist hinsichtlich von Studenten/Studierenden sowie Doktoranden Folgendes:

Zitat

Bezeichnungen von Menschen bzw. natürlichen Personen werden durchgehend wertungsfrei sowie gender- und inklusionsgerecht verstanden.

[10] Die Durchführung der Lehrstuhl-Monetarisierung ohne steuerliche Belastungen erfordert die Aufnahme der Lehre im satzungsmäßigen Zweck. Steuerrechtliche Anforderungen nach § 60 AO bis zur Änderung der schon bestehenden älteren Satzungen gemeinnütziger Gesellschaften stehen dann an. Bei Änderung anderer Punkte ist eine vollständige steuerrechtliche Prüfung der Satzung erforderlich.

Zum Thema Forschung und ihre Förderung: Haase/Erdmann/Gergen, Medien und Recht International (MR Int.) 3/2016, 145–148.

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