Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Erblasserin ein formgültiges handschriftliches Testament errichtet habe. Hinsichtlich des Inhalts blieben jedoch auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme Zweifel, die zulasten der Beteiligten zu 10 gingen. (…) Es sei auch durchaus möglich, dass die Erblasserin gegenüber den verschiedenen Personen sich unterschiedlich zum Inhalt des Testaments geäußert habe. Was tatsächlich der Inhalt war, könne auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel nicht geklärt werden. Auf den etwaigen Widerruf komme es deshalb nicht mehr an.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Gemäß den §§ 2355, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl., § 2356 Rn 9). Ist diese jedoch nicht auffindbar (vgl. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB), können die Errichtung und der Inhalt eines Testaments auch mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (BayObLGZ 2004, 91/92; BayObLG FamRZ 2001, 945/946 mwN; KG FamRZ 2007, 1197; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1313/1314; Soergel/Mayer BGB 13. Aufl., § 2247 Rn 44). Davon ist das Landgericht ausgegangen.
b) Die Frage, ob der Erblasser ein formgültiges Testament errichtet hat und welchen Wortlaut es enthält, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die hierzu vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffenen Feststellungen können im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob es den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB) und bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 2004, 91/93 mwN).
c) Die Sachverhaltsermittlung und die Beweiswürdigung des Landgerichts sind frei von derartigen Rechtsfehlern. (…)
Das Landgericht war auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen zum Verbleib des privatschriftlichen Testaments anzustellen, nachdem es bei der nach der Beerdigung im Beisein der Beteiligten zu 10 durchgeführten Suche im Haus der Erblasserin nicht gefunden wurde.
3. Zu Unrecht beanstandet die weitere Beschwerde die Kostenentscheidung des Landgerichts. Diese entspricht der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Danach sind einem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, wenn er diese durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst hat. Für die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde gilt nichts anderes.
4. Maßgeblich für die Festsetzung des Geschäftswerts ist das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Erfolg ihres Rechtsmittels. Die Beteiligte zu 10 strebt die Stellung als Miterbin neben der Beteiligten zu 2 an. Das nicht auffindbare privatschriftliche Testament, aus dem sie ihr Erbrecht herleitet, enthält nach dem vorgetragenen Inhalt keine ausdrückliche Erbeinsetzung zu bestimmten Anteilen. Die der Beteiligten zu 10 zufallende Erbquote wäre deshalb durch Auslegung zu ermitteln, etwa entsprechend dem Wertverhältnis der jeweils zugewendeten Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (vgl. Palandt/Edenhofer § 2087 Rn 6). (…)