Die zulässigen Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg. (...) Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Zutreffend sind die Vorinstanzen stillschweigend davon ausgegangen, dass sich die Adoption nach deutschem Recht richtet, da es insoweit auf die Staatsangehörigkeit der Annehmenden ankommt und diese die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die italienische Staatsangehörigkeit des Anzunehmenden würde im Rahmen der Zustimmungserfordernisse nach Art. 23 EGBGB eine Rolle spielen, auf die es jedoch, weil schon die Voraussetzungen der Adoption nach deutschem Recht nicht vorliegen, nicht weiter ankommt.
b) Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die Adoption schon an der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung scheitern lassen, dass die Annehmende zum Zeitpunkt ihrer erneuten gerichtlichen Anhörung am 14.10.2009 nicht mehr in der Lage war, die Tragweite und Auswirkungen einer Adoption eigenverantwortlich zu erkennen und ihren Willen insofern frei zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Erkenntnissen zu handeln.
aa) Jede Adoption setzt die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden voraus. Das war früher in § 1743 Abs. 4 BGB ausdrücklich geregelt. Die Streichung dieser Vorschrift durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1997 hat daran nichts geändert; vielmehr wurde § 1743 Abs. 4 BGB als überflüssig und gegenstandslos gestrichen (vgl. Staudinger/Frank BGB Bearbeitung 2007 § 1743 Rn 5; MüKo BGB/Maurer 5. Aufl., § 1743 Rn 3 Fn 19). Die Voraussetzung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit des Annehmenden gilt auch bei der Adoption eines Volljährigen (vgl. auch – argumentum e contrario – § 1768 Abs. 2 BGB).
bb) Das Erfordernis der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit des Annehmenden muss – wie alle übrigen Voraussetzungen der Adoption – auch noch im Zeitpunkt des gerichtlichen Adoptionsausspruchs vorliegen. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für den Erlass des Dekrets vorliegen, und zu diesen gehört die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Annehmenden (vgl. Staudinger/Frank § 1768 Rn 4, 7; § 1743 Rn 5; BGB/RGRK/Dickescheid 12. Aufl., § 1768 Rn 3, § 1743 Rn 5; Soergel/Liermann BGB 12. Aufl., § 1743 Rn 6, § 1752 Rn 5; nach MüKo BGB/Maurer § 1752 Rn 2 soll die Adoption in diesen Fällen am fehlenden Kindeswohl scheitern). Diese Rechtsauffassung greift die weitere Beschwerde ohne Erfolg an. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Adoptionsantrag vor dem Erlass des Adoptionsdekrets jederzeit zurückgenommen werden. Kann sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass der formwirksam erklärte Wille im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch besteht, so darf es die Adoption nicht aussprechen. Das ist aber auch dann der Fall, wenn der Annehmende seinen Willen nicht mehr frei bilden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit, unter den in § 1753 Abs. 2 BGB normierten Voraussetzungen eine Adoption auch noch nach dem Tod des Annehmenden auszusprechen, ist kein durchgreifendes Gegenargument; denn in diesen Fällen scheidet eine Willensänderung per se aus.
cc) Die Feststellung des Landgerichts, dass die Annehmende nicht mehr in der Lage war, die Tragweite und Auswirkungen einer Adoption eigenverantwortlich zu erkennen und ihren Willen insofern frei zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Erkenntnissen zu handeln, ist auf der Grundlage der Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei getroffen und für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend. Diese Feststellung wird von den Beschwerdeführern auch nicht substanziiert angegriffen. Zu Recht hat das Landgericht daher die Voraussetzungen der Adoption verneint.
b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die Verweigerung der Adoption durch das Landgericht aus dem weiteren Grund, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
aa) Gemäß § 1767 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Andernfalls muss bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 546 mwN). Für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt ist. Andere, nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche Motive dürfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG aaO).
Die Voraussetzungen für die Adopti...