Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Erbfolge nach dem Erblasser bestimmt sich nach den Testamenten des Erblassers vom 6.5.1998 und 2.11.2005. Danach sind – unter Zugrundelegung des Wertes der den Beteiligten zugewandten Immobilien – der Beteiligte zu 1 Miterbe zu 63,83/100 und die Beteiligte zu 2 Miterbin zu 36,17/100.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das nach ihrem Vortrag errichtete, jedoch nicht auffindbare Testament des Erblassers für die Bestimmung der Erbquoten nicht heranzuziehen. Auch der erkennende Senat ist nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass der Erblasser nach dem 2.11.2005 noch ein weiteres Testament errichtet hat.
1. Gemäß § 2355, § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen, auf die das Erbrecht gestützt wird (vgl. Palandt/Edenhofer BGB, 69. Aufl., § 2356 Rn 9). Ist diese Urkunde nicht auffindbar, kommt der allgemein anerkannte Grundsatz zum Tragen, dass es die Wirksamkeit eines Testaments nicht berührt, wenn die Urkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist (BayObLG FamRZ 1986, 1043/1044; FamRZ 1990, 1162/1163; 2005, 138/139). In einem solchen Fall können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden (BayObLG aaO). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BayObLG FamRZ 1990, 1162/1163; FamRZ 2001, 771/772; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1313/1314; Palandt/Edenhofer § 2255 Rn 9).
Grundlage dieser hohen Beweisanforderungen ist die für die Errichtung eines Testaments gemäß den §§ 2231 ff BGB geltende Formstrenge. Durch die Formvorschriften für die Testamentserrichtung verfolgt das Gesetz verschiedene Zwecke: Die einzuhaltenden Förmlichkeiten sollen den Erblasser dazu veranlassen, sich selbst klar darüber zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll, und seinen Willen möglichst deutlich zum Ausdruck zu bringen. Sie sollen außerdem dazu dienen, Vorüberlegungen und Entwürfe von der maßgebenden Verfügung exakt abzugrenzen.
Die Eigenhändigkeit eines Testaments soll nach der Wertung des Gesetzes außerdem eine erhöhte Sicherheit vor Verfälschungen des Erblasserwillens bieten. Alle diese Formzwecke sollen in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, verantwortliches Testieren zu fördern und Streitigkeiten der Erbprätendenten über den Inhalt letztwilliger Verfügungen hintan zu halten (BGHZ 80, 242/246 = FamRZ 1981, 662; BayObLG FamRZ 2001, 771/772).
2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Erblasser tatsächlich ein neues Testament im Anschluss an seine letztwillige Verfügung vom 2.11.2005 errichtet hat.
a) Die Aussage des im Wege der förmlichen Beweisaufnahme einvernommenen Zeugen S., dass ihm der Erblasser mitgeteilt habe, dass er im September 2008 neu testiert habe und dabei der Beteiligte zu 1 "P." und die Beteiligte zu 2 "Italien" jeweils als Alleinerbe erhalten sollen, ist im Hinblick auf die strengen Anforderungen für einen Nachweis der tatsächlichen Errichtung des Testaments mit dem von der Beteiligten zu 2 behaupteten Inhalt nicht ausreichend. Der Beweiswert der Aussage des S. erschöpft sich darin, dass der Erblasser diese Aussage getätigt hat. Ob er aber auch tatsächlich ein solches Testament mit diesem Inhalt errichtet hat, dafür gibt die Aussage des Zeugen keinen verlässlichen Aufschluss.
Zutreffend weist das Nachlassgericht darauf hin, dass die Angaben der Erblasser über angeblich errichtete Testamente oft nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Zudem hat der Zeuge das Testament selbst nicht gesehen. Damit steht auch nicht hinreichend fest, dass das Testament – bei unterstellter Errichtung – auch formgerecht abgefasst worden ist. Alleine die Aussage des Zeugen, dass der Erblasser ihn darüber belehrt habe, wie ein Testament formgerecht zu errichten sei, besagt nicht, dass der Erblasser selbst die Formerfordernisse des § 2247 BGB auch tatsächlich eingehalten hat.
b) Weitere Anhaltspunkte, die jenseits vernünftiger Zweifel den berechtigten Schluss rechtfertigen, dass der Erblasser ein weiteres Testament errichtet hat, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Anhaltspunkte nicht aus dem sonstigen Beschwerdevorbringen.
aa) Nach dem eigenen Beschwerdevorbringen hat der Erblasser sowohl gegenüber der Beschwerdeführerin selbst wie auch der benannten Zeugin K. in der Vergangenheit zum Ausdruck gebracht, dass er das Testament ändern wolle. Aus diesem Sachvortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Erblasser tatsächlich sein Testament aus dem Jahr 2005 durch formgerechte Neutestierung abgeändert hat. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei einer Absichtserklärung des Erblassers geblieben ist, zumal er auch nach dem eigenen Vortrag der Beschwerdeführerin solche Äußerungen bereits mehrfach im Zeitraum von Mai 2007 bis Frühling/Sommer 2008 tätigte. Demgemäß w...