Eine besondere Eignung der Genossenschaft für die Verwaltung von Familienvermögen wird zunächst darin gesehen, dass sie besondere Möglichkeiten zur Bindung des Familienvermögens eröffnet. Wie bei einer Kapitalgesellschaft haften den Gläubigern der Genossenschaft nur das Vermögen der Genossenschaft. Wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften die Genossen dagegen nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Weiterhin ist anders als bei einer Kapitalgesellschaft bei einer Genossenschaft zwischen Mitgliedschaft, Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben zu unterscheiden. Anders als etwa bei einer GmbH ist der Anteil an einer Genossenschaft nicht identisch mit der Mitgliedschaft oder Beteiligung. Die Mitgliedschaft als solche ist nicht übertragbar. Sie stellt lediglich zahlenmäßig den Betrag in EUR dar, mit dem sich ein Mitglied höchstens an der Genossenschaft mit einer Einlage beteiligen darf.
Von Mitgliedschaft und Geschäftsanteil zu unterscheiden ist schließlich der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthabens. Anders als die Mitgliedschaft kann der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben frei übertragen werden. Dies kann jedoch durch die Satzung ausgeschlossen werden. Anders als beim Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist der einem Genossen zustehende Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben – der etwa durch den Ausschluss aus dem Verband oder im Fall der Kündigung entstehen kann - auf den Stand des vorhanden Geschäftsguthabens beschränkt. Das Geschäftsguthaben repräsentiert den Betrag, mit dem der Genosse wertmäßig an der Genossenschaft beteiligt ist. Er besteht aus den Einzahlungen auf den Geschäftsanteil und Rückvergütungen. Ein Anspruch auf Beteiligung an den Rücklagen und entstandenen stillen Reserven im Vermögen der Genossenschaft besteht nach § 73 Abs. 2 S. 3 GenG nicht. Der volle Wert der Beteiligung kann nur bei Auflösung der Genossenschaft realisiert werden.
Gegenüber einer Kapitalgesellschaft bietet die Genossenschaft somit den Vorteil, dass ihre Anteile nicht übertragen werden können. Auch die Abtretbarkeit des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthabens kann eingeschränkt werden. Nun kann etwa auch die Übertragung der Geschäftsanteile an einer GmbH durch die Satzung an die vorherige Erteilung der Zustimmung der Gesellschafter geknüpft werden, wie § 15 Abs. 5 GmbHG zu entnehmen ist. Die Vinkulierung greift auch bei der zwangsweisen Übertragung von Geschäftsanteilen im Rahmen von Pfand- und Insolvenzverwertung. In jedem Fall besteht die Möglichkeit, in die Satzung eine Regelung aufzunehmen, wonach ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, wenn er insolvent oder in sein Vermögen die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
Scheidet der Gesellschafter aus der Gesellschaft aus oder wird er zwangsweise aus der Gesellschaft ausgeschlossen, dann hat er jedoch Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, deren Höhe nur begrenzt eingeschränkt werden kann. Orientiert sich die einem Gesellschafter zu zahlende Abfindung am Verkehrswert seines Geschäftsanteils, so sind bei der Bemessung der dem ausscheidenden Genossen zustehende Abfindung Rücklagen und stille Reserven nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch ist also von vornherein niedriger. Die Genossenschaft bietet insofern den Vorteil, dass der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben von vornherein beschränkt ist. Dies ist im Hinblick auf die Bindung des Familienvermögens ein entscheidender Vorteil, da der Betroffene somit nicht seinen wertmäßigen Anteil am Familienvermögen verfügen kann und auch eine Kündigung unattraktiv ist.