I.
Die zwischen dem … und … 2016 verstorbene Erblasserin setzte mit privatschriftlichem Testament vom 7.3.2016 den Kinderhospiz X e.V. sowie den Y-Kinderdörfer e.V. je hälftig als Erben ein. Zur Testamentsvollstreckerin ernannte sie die Beteiligte zu 1).
Die Beteiligte zu 1) nahm die Testamentsvollstreckung an und beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie eines Erbscheins.
Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, das in der Beschwerde allein gegenständlich ist, wurden zunächst vom Nachlassgericht keine Gebühren angesetzt, da es sich bei den beiden Erben um gemeinnützige Vereine handelt. Der Kinderhospiz X e.V. ist durch Bescheid des Finanzamts Stadt1 als gemeinnützig anerkannt worden, der Y-Kinderdörfer e.V. durch Bescheid des Finanzamts Stadt2. Gegen die Unterlassung des Kostenansatzes wandte sich die Beteiligte zu 2) und wies darauf hin, dass es insofern auf die Antragstellereigenschaft der Beteiligten zu 1) ankomme, die nicht gebührenbefreit sei. Daraufhin erstellte das Nachlassgericht unter dem 19.4.2021 eine Kostenrechnung über 885 EUR für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Erbscheins nach Nr. 12210 KV GNotKG zulasten der Beteiligten zu 1).
Gegen die Kostenrechnung vom 19.4.2021 hat die Beteiligte zu 1) am 28.4.2021 Erinnerung eingelegt und diese mit Schreiben vom 29.6.2021 weiter begründet. Sie hat die Erinnerung im Wesentlichen damit begründet, dass sie den Erbschein allein im Interesse der Erben beantragt habe, die gebührenbefreit seien, sodass es auf deren Person ankomme.
Das Nachlassgericht hat die Erinnerung durch Beschl. v. 27.12.2021 zurückgewiesen. Diesen hat es damit begründet, dass der Ansicht der Beteiligten zu 2) zu folgen sei, wonach es nur auf die Gebührenfreiheit des Antragstellers selbst ankomme.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 14.1.2022 Beschwerde eingelegt. Darin wiederholt sie ihre Auffassung, wonach es auf die Erben ankomme, da der Erbschein in ihrem Interesse beantragt worden sei, und vertritt weiterhin die Meinung, es dürfe nicht darauf ankommen, ob die Erben selbst den Antrag stellten oder die Beteiligte zu 1) als Testamentsvollstreckerin dies für die Erben in einer vertreterähnlichen Stellung erledige.
Das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 20.1.2022 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG vorgelegt.
II.
Die Beschwerde, über die gem. § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG der Einzelrichter zu befinden hat, ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR (§ 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Gebühren für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Erbscheins sind zu Recht in Ansatz gebracht worden.
1. Dies folgt aus der Struktur des Kostenrechts, die durch § 22Abs. 1 GNotKG vorgegeben ist. Danach haftet im Antragsverfahren immer der Antragsteller, sofern das Gesetz keine anderweitige Regelung trifft. Antragsteller war hier die – nicht gebührenbefreite – Beteiligte zu 1). Auf die Gebührenbefreiung der beiden Erben gem. § 2 Abs. 2 GNotKG i.V.m. § 7 Abs. 1, 2 JKostG HE kommt es daher nicht an.
Soweit der Senat in seinem Beschl. v. 8.9.2016 – 21 W 62/16 ausgeführt hat, dass die Stellung des Testamentsvollstreckers der eines gesetzlichen Vertreters in gewissen Beziehungen angenähert sei und es daher für die Gebührenbefreiung auf die Erben ankomme, wird daran nicht mehr festgehalten. Die Frage ist in der damaligen Entscheidung auch nicht tragend geworden, da einer der beiden Erben dort nicht gebührenbefreit war. Entscheidend gegen diesen Ansatz spricht jedenfalls die Rechtsnatur des Testamentsvollstreckers, der kein Vertreter der Erben ist, sondern ein eigenes, privates Amt wahrnimmt (sog. Amtstheorie). Zwar treffen einige Wirkungen der Testamentsvollstreckung die Erben, doch im Übrigen unterscheidet sich die Stellung des Testamentsvollstreckers deutlich von der Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Insbesondere können die Nachlassgläubiger ihre Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker selbst geltend machen (§ 2213 BGB) und die Erben sind nicht verfügungsbefugt, solange die Testamentsvollstreckung andauert (§§ 2211, 2212 BGB). Die Rechtsnatur des Testamentsvollstreckers als Inhaber eines privaten Amts ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt seit RGZ 56, 327, 330, und es gibt auch im Kostenrecht keinen Anlass, davon abzuweichen. Vielmehr folgt das Kostenrecht dem materiellen Recht. Da der Testamentsvollstrecker einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins im eigenen Namen stellt, auch wenn die Wirkungen dieses Antrags für den Erben eintreten, kommt es auf seine Person an. Er ist daher der Kostenschuldner gem. § 22Abs. 1 GNotKG.
Der Senat hält damit an seinem nachfolgenden Beschl. v. 18.7.2019 – 21 W 24/19 fest, wonach die Gebührenfreiheit nach § 7 JKostG HE nur dann gilt, wenn der Kostenschuldner selbst die hierfür nötigen Voraussetzungen erfüllt.
Für diese Lösung spricht auch die Systematik des GNotKG. Dem Gesetzgeber ist die Problematik, dass...