I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zu 1 die am 6.2.2018 verstorbene Erblasserin beerbt hat und die Beklagten zu 2 und 3 nicht deren Erben geworden sind.
Die Beklagte zu 1 ist das einzige Kind der verwitwet verstorbenen Erblasserin. Die Beklagten zu 2 und 3 sind die Kinder der Beklagten zu 1. Der Kläger ist Träger für Leistungen nach dem SGB II, der an die Beklagte zu 1 seit dem Jahr 2005 Sozialleistungen i.H.v. insgesamt 149.522,09 EUR – davon 12.804,25 EUR im Zeitraum von Februar 2018 bis Februar 2020 – erbrachte.
Nach dem Tod der Erblasserin schlug die Beklagte zu 1 mit Erklärung vom 9.3.2018 gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht erließ einen Erbschein, wonach die Erblasserin von den Beklagten zu 2 und 3 je zu ½ beerbt worden ist. Der Wert des Nettonachlasses betrug circa 500.000 EUR.
Mit Bescheid vom 3.11.2021 nahm der Kläger die Beklagte zu 1 auf Erstattung von im Zeitraum vom 1.3.2018 bis zum 30.9.2021 bezogener Leistungen i.H.v. 23.236,90 EUR in Anspruch. Gegen diesen Bescheid legte die Beklagte zu 1 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 1 Alleinerbin nach der Erblasserin und die Beklagten zu 2 und 3 nicht Erben geworden sind. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom OLG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig ist. Dem Kläger fehle ein rechtsschutzwürdiges Feststellungsinteresse. Er nehme für sich nicht in Anspruch, durch Erbfolge am Nachlass beteiligt zu sein. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich auch nicht etwa vor dem Hintergrund, dass das Recht der Beklagten zu 1 zur Ausschlagung der Erbschaft kraft Gesetzes auf ihn übergegangen wäre. Das Ausschlagungsrecht stelle keinen Anspruch i.S.v. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II dar und stehe allein dem Erben zu. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich nicht unter dem Aspekt eines feststellungsfähigen Drittrechtsverhältnisses. Der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Erbrechts. Dieses betreffe den Kläger als Dritten nicht rechtlich, da er nicht zum Kreis der potenziellen Erben gehöre. Zwischen den als Erben in Betracht kommenden Parteien bestehe dagegen kein Streit über das Erbrecht. Das Interesse des Klägers, der Beklagten zu 1 aufgrund mangelnder Hilfebedürftigkeit zukünftig Hilfeleistungen zu versagen und bereits erbrachte Leistungen ggf. zurückzufordern, sei ein lediglich mittelbares wirtschaftliches Interesse. Die Feststellungsanträge seien auch unbegründet. Miterben seien die Beklagten zu 2 und 3 infolge wirksamer Ausschlagung, die nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.
III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S.v. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a S. 1 ZPO).
1. Eine Zulassung der Revision ist insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung geboten. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass im Streitfall sowohl das Feststellungsinteresse als auch die Sittenwidrigkeit der Ausschlagung der Erbschaft eines nicht behinderten Beziehers von Sozialleistungen noch nicht höchstrichterlich abschließend geklärt seien. Der Fall gibt jedoch keinen Anlass zu einer Grundsatzentscheidung.
a) Die Zulässigkeit der Klage wirft keine Rechtsfragen auf, die über den Streitfall hinaus klärungsbedürftig sind.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschl. v. 27.3.2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 unter 1 a [juris Rn 5] m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom BGH bisher nicht entschieden ist und von einigen OLG unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senatsbeschl. v. 23.2.2022 – IV’ZR 150/20, NJW-RR 2022, 684 Rn 14 m.w.N.). In diesem Sinne klärungsbedürftig ist die Frage, ob in der hier gegebenen Fallkonstellation dem Sozialleistungsträger ein Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Erbenstellung eines Leistungsempfängers zusteht, nicht. Es ist weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, dass sie in der Rechtsprechung oder im Schrifttum umstritten wäre. Ob im vorliegenden Einzelfall ein Feststellungsinteresse besteht, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern anhand der bereits geklärten Voraussetzungen des Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs. 1 ZP...