Bislang unterlag der Vermögensübertrag an eine österreichische Privatstiftung bzw an eine ausländische Familienstiftung der Schenkungsteuer in Höhe von 5 % bzw bis zu 60 %.[27]

Nunmehr unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung[28] oder auf damit vergleichbare Vermögensmassen einer Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5 %, wenn

der Zuwendende oder
die Stiftung oder die damit vergleichbare Vermögensmasse (der Erwerber)

im Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben.

Eine "beschränkte Steuerpflicht", wenn kein derartiger Anknüpfungspunkt vorhanden ist, besteht darüber hinaus jedoch nicht.

Grundsätzlich gilt der 2,5%ige Steuersatz gleichermaßen für die Übertragung auf inländische oder ausländische privatrechtliche Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen. Ein erhöhter Steuersatz von 25 % kommt jedoch zur Anwendung, wenn eines der nachfolgenden drei Kriterien erfüllt ist:

Die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse ist nicht mit einer Privatstiftung nach dem PSG vergleichbar.
nicht sämtliche Dokumente der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen (wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde und damit vergleichbare Unterlagen) werden spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt.
Mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse besteht keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe.

Leicht ersichtlich ist daher, dass der erhöhte Steuersatz vor allem auf Stiftungen in sog. Steueroasen abzielt.

Die Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangsteuer ist identisch mit der bisherigen aus dem ErbStG, d. h. dem gemeinen Wert. Ausgenommen davon ist das inländische Liegenschaftsvermögen, das weiterhin (trotz der beschriebenen VfGH-Verfahren) mit dem günstigen dreifachen Einheitswert zu bewerten ist. Um die Wertungleichheit in der Bewertung zwischen in- und ausländischen Grundvermögen zu beseitigen, die nicht nur dem VfGH sondern in der Rs Jäger[29] auch dem EuGH ein Dorn im Auge sind, steht dem Steuerpflichtigen eine Option zur Anzeige an die Finanzverwaltung offen, die in einem anschließenden Verfahren einen "simulierten Einheitswert" für das betreffende Vermögen ermittelt.

Befreiungen bestehen für

Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
Zuwendungen von Todes wegen;
Endbesteuerungsfähiges Kapitalvermögen sowie Vermögen, das der 25%igen Sondersteuer unterliegt;
Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften von weniger als 1 % Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft;
Zuwendungen an Arbeitnehmer-Beteiligungs-Stiftungen.
[27] Je nachdem, ob die Stiftung als Familienstiftung ausgestaltet war, dann kam entsprechend dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu den Begünstigten Steuerklasse I, II oder III zur Anwendung, oder andernfalls eben sogar Steuerklasse V, die ab einem Betrag von EUR 4.380.000 einen Tarif von 60 % vorsieht.
[28] Umfasst nach hA neben österreichischen Privatstiftungen nach dem PSG, Stiftungen nach dem BStFG, nach den Landesgesetzen, nach kanonischem Recht und sondergesetzlich errichteten Stiftungen. Vgl. Arnold/Ludwig, Geplante Änderung der Stiftungseingangsbesteuerung, taxlex 2008, 190; nicht umfasst sollen hingegen angloamerikanische Trusts sein, vgl. Petritz, Die Besteuerung des Trusts nach dem SchenkMG, taxlex 7/2008.
[29] EuGH 17.1.2008, C-256/061; vgl. dazu z. B. Petritz, ErbStG: Der EuGH und die Generalanwältin zur Bewertung von ausländischem Vermögen – die Rs Jäger und Bauer, RdW 2008, 174.

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