Der Beteiligte zu 2) hat durch Schriftsatz vom 2.4.2008 beantragt, dem Beteiligten zu 1) eine Frist zur Errichtung des Inventars über den Nachlass des Erblassers zu setzen. Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 1) hierzu durch Beschluss vom 11.4.2008 eine Frist von einem Monat gesetzt, ohne ihn zuvor zu dem Antrag anzuhören.

Der Beteiligte zu 1) ist ein nichtehelicher Sohn des Erblassers, der zu diesem kaum Kontakt hatte. Die Stellung als Alleinerbe ist ihm dadurch zugefallen, dass die Ehefrau des Erblassers und dessen eheliche Kinder die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Mit Schriftsatz vom 25.4.2008 ließ der Beteiligte die Verlängerung der Inventarfrist beantragen. Zur Begründung machte er geltend, dass der Erblasser an mehreren Firmen beteiligt gewesen sei. Die Geschäftsunterlagen seien jedoch von den Töchtern des Erblassers (vor der Erbausschlagung) aus den geschäftlichen und privaten Räumen des Erblassers entfernt worden. Herausgabe- und Auskunftsverlangen seien bislang ohne Antwort geblieben. Mit Beschluss vom 6.5.2008 verlängerte das Amtsgericht die Inventarfrist um zwei Monate.

Am 10.7.2008 beantragte der Beteiligte abermals eine Verlängerung der Inventarfrist um zwei Monate. Zur Begründung wurde auf eine "Auslandsberührung" des Nachlasses und die deshalb erforderlichen, umfangreichen Nachforschungen verwiesen. Das Amtsgericht leitete den Antrag der Gegenseite zu und forderte zugleich die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) zu einer weiteren Begründung des Antrags auf, da die Auslandsberührung dem Beteiligten zu 1) bereits bei der Annahme der Erbschaft bekannt gewesen sei. Nachdem weiterer Sachvortrag seitens des Beteiligten zu 1) nicht erfolgte, wies das Amtsgericht den Antrag durch Beschluss vom 7.8.2008 zurück. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist bereits abgelaufen.

Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde vom 19.8.2008, mit der erstmals eine "vorläufige Nachlassübersicht" vorgelegt wurde, hat das Landgericht durch Beschluss vom 1.12.2009 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

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