Die nach § 58 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die Beteiligte zu 1) ist beschwerdebefugt. Als Testamentsvollstreckerin hat sie ein subjektives Recht auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, das ihre Verfügungsbefugnis richtig wiedergibt. Dieses Recht folgt aus ihrer Antragsbefugnis gem. § 2368 Abs. 1 S. 1 BGB im Hinblick auf die Erteilung des Zeugnisses. Wenn die Beteiligte zu 1) hier mit ihrer Beschwerde geltend gemacht hat, das Zeugnis sei im Hinblick auf das Fehlen des von ihr beantragten Zusatzes unrichtig, so handelt es sich um eine Begründung, die gleichermaßen für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels wie auch für seine Begründetheit von Bedeutung ist. Im Hinblick auf solche sog. doppeltrelevanten Sachentscheidungsvoraussetzungen gilt nach gefestigter Rechtsprechung der Grundsatz, dass diese keines Nachweises bedürfen, soweit sie mit den Voraussetzungen der Sachprüfung identisch sind. Insoweit genügt bereits die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung zur Bejahung der erforderlichen Beschwerdebefugnis (Senat NJW-RR 2004, 1448 = FGPrax 2004, 241; BayObLG NJW-RR 2002, 873; KG FGPrax 2001, 24).

Die demnach zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 2368 Abs. 1 S. 2 BGB ist im Zeugnis anzugeben, ob der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt ist. Aus dieser Bestimmung folgt der allgemeine Grundsatz, dass alle vom Erblasser angeordneten Abweichungen von den in den §§ 2203 ff BGB niedergelegten Befugnissen des Testamentsvollstreckers, die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten bedeutsam sind, im Zeugnis vermerkt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Abweichungen von der gesetzlich eingeräumten Verfügungsbefugnis (Senat aaO; BayObLG FamRZ 1990, 913 und 1999, 474).

Zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass nach dem Wortlaut des Testaments die Testamentsvollstreckung hinsichtlich der Erbteile beschränkt ist, sobald eines der eingesetzten Enkelkinder das 21. Lebensjahr vollendet hat. Eine solche Anordnung der Testamentsvollstreckung für den Erbteil eines Erben ist zulässig. Denn der Erblasser kann die Rechte des Testamentsvollstreckers gemäß § 2208 BGB beschränken und es ist anerkannt, dass dies auch durch Anordnung der Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines Miterben geschehen kann (BGH NJW 1997, 1362; Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 19. Aufl., Rn 143 a; MüKoBGB/Zimmermann, 5. Aufl., § 2208 Rn 11; Staudinger/Reimann, BGB, Bearbeitung 2003 Rn 11; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2208 Rn 4; Bamberger/Roth, BGB, § 2208 Rn 10; Muscheler AcP 195 [1995], 35, und ZEV 1996, 185).

Eine solche Testamentsvollstreckung ist weder gegenständlich noch inhaltlich beschränkt; ihre Grenzen ergeben sich vielmehr aus den Vorschriften über die Erbengemeinschaft nach den §§ 2033 BGB (BGH aaO). Da der Nachlass auf mehrere Erben als Ganzes in deren gemeinschaftliches Vermögen übergeht (§§ 1922, 2032), kann ein einzelner Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). So wie jeder einzelne Miterbe an und durch die anderen Miterben gesamthänderisch gebunden ist, gilt dies bei einer Erbteilstestamentsvollstreckung auch für den Testamentsvollstrecker: Denn anstelle des mit der Testamentsvollstreckung belasteten Erben tritt für die Verwaltung der Testamentsvollstrecker. Alle Grundsätze, die der Testamentsvollstrecker zu beachten hat, wirken sich auch auf die anderen Miterben aus, wie der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2216 BGB oder das grundsätzliche Verbot zu unentgeltlichen Verfügungen nach § 2205 S. 3 BGB (Winkler aaO).

Daher wirkt die von der Erblasserin angeordnete Erbteilstestamentsvollstreckung als Beschränkung auch für die vollstreckungsfreien Miterben, solange die Erbengemeinschaft besteht. Die vollstreckungsfreien Miterben sind bei der gewöhnlichen Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB sowie bei Verfügungen über Nachlassgegenstände gemäß § 2040 Abs. 1 BGB auf die Mitwirkung der Erbteilstestamentsvollstreckerin angewiesen und unentgeltlichen Verfügungen darf sie gemäß § 2205 S. 3 BGB grundsätzlich nicht zustimmen (vgl. BGH aaO).

An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass die Erblasserin in ihrem Testament angeordnet hat, der Testamentsvollstrecker dürfe "auch Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen". Denn diese Klausel bezieht sich ausschließlich auf den mit der Testamentsvollstreckung belasteten Erbteil, indem sie entsprechend der Regelung in § 2209 S. 2 BGB klarstellt, dass wegen der Dauervollstreckung dem Testamentsvollstrecker die in § 2207 BGB bezeichnete erweiterte Verpflichtungsbefugnis erteilt ist. In dem vorliegenden Zusammenhang bezieht sich diese erweiterte Verpflichtungsbefugnis inhaltlich nur auf die der Beteiligten zu 1) übertragene Mitverwaltung innerhalb der Erbengemeinschaft anstelle der mit der Testamentsvollstreckung beschwerten Miterbin. Das mit ihrem Antrag erkennbare Bestrebe...

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