Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. (...)
a) Gemäß § 2250 Abs. 2 BGB kann ein Nottestament vor drei Zeugen errichten, wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist. Eine jederzeit drohende Testierunfähigkeit steht der Todesgefahr gleich, wenn sie voraussichtlich durchgängig bis zum Tode fortdauert. Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach der Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen (BGHZ 3, 372 zu § 24 TestG; MüKo BGB/Hagena 4. Aufl. § 2250 Rn 7 f; Staudinger/Baumann BGB Bearbeitungstand 2003 § 2250 Rn 20; Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2250 Rn 4). Die Besorgnis muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen der Zeugen auch angesichts der objektiven Sachlage als gerechtfertigt angesehen werden können (BGHZ 3, 372/373; Staudinger/Baumann § 2250 Rn 18). Auf die Einschätzung des Erblassers kommt es nicht an (BGHZ 3, 372/378).
Ist der Erblasser nur körperlich zu schwach, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, wird beim Fehlen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand des § 2250 BGB nicht erfüllt (MüKoBGB/Hagena § 2250 Rn 9).
b) Die Frage, wann das Eintreffen eines Notars oder des Bürgermeisters erwartet werden konnte, liegt ebenso auf tatsächlichem Gebiet wie diejenige, ob die Gefahr bestand, dass die Erblasserin vorher versterben oder testierunfähig werden würde.
Die hierzu vom Gericht der Tatsacheninstanz getroffenen Feststellungen können im Verfahren der weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob es den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB) und bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob es die Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 2004, 91/93 mwN). Solche Fehler liegen nicht vor.
c) Das Landgericht durfte ohne Rechtsfehler annehmen, dass ein Notar jedenfalls am Folgetag, einem Werktag, wenn nicht sogar noch am selben Nachmittag die Beurkundung des Testaments hätte vornehmen können. Wie das Landgericht hervorgehoben hat, hätte ohne Weiteres am Nachmittag des 30.5.2007 – einem Werktag – zu den üblichen Bürozeiten einer der rund 80 in München tätigen Notare für eine Beurkundung am nächsten, wenn nicht noch am selben Tag beigezogen werden können. Ob die Erblasserin oder die Beteiligte zu 1 einen Notar persönlich oder namentlich kannte, ist dabei unerheblich; die örtlichen Notare lassen sich jedem Telefonbuch entnehmen. Zudem hat die Beteiligte zu 1 nach ihrem Sachvortrag in erster Instanz ohnehin vor der Testamentserrichtung anwaltlichen Rat eingeholt. Wie von ihrem früheren Verfahrensbevollmächtigen, Rechtsanwalt S., im Schriftsatz vom 6.11.2007 eingehend geschildert, setzte sich die Beteiligte zu 1 "am Nachmittag des 30.5.2007 gegen 16.00 Uhr" telefonisch mit ihm in Verbindung und fragte nach, wie "ein entsprechendes Nottestament" abzufassen sei. Nach Einholung dieser Auskunft besorgte sie gegen 16.30 Uhr Papier und Schreibzeug, gegen 17.00 Uhr wurde das Testament errichtet. Die erstmals im Verfahren der weiteren Beschwerde vorgebrachte Darstellung, die Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt S. habe erst nach dem Tod der Erblasserin stattgefunden, ist mit dessen Schilderung nicht in Einklang zu bringen und wird widerlegt durch den bei den Akten befindlichen Antrag vom 4.6.2007 auf Einrichtung einer Betreuung für die Erblasserin, den Rechtsanwalt S. unter Vorlage einer Vollmacht namens der Beteiligten zu 1 beim Vormundschaftsgericht eingereicht hat.
d) Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Landgerichts, am Nachmittag des 30.5.2007 habe objektiv nicht die Gefahr bestanden, dass die Erblasserin vor der jedenfalls am Folgetag möglichen Beiziehung eines Notar versterben oder testierunfähig werden würde. Dabei konnte sich das Landgericht auf den Entlassungsbericht vom 31.5.2007, die schriftliche Stellungnahme der behandelnden Ärztin Dr. S. sowie die Mitteilung der bei der Testamentserrichtung anwesenden Krankenschwester M. stützen. Insbesondere aus dem Entlassungsbericht vom 31.5.2007, der den Allgemeinzustand der Erblasserin als deutlich reduziert, aber stabil beschreibt, konnte das Landgericht den Schluss ziehen, dass auch am Nachmittag des 30.5.2007 nicht die konkrete Gefahr bestand, dass die Erblasserin an diesem oder dem nächsten Tag versterben würde. An dieser Würdigung war das Landgericht entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde auch nicht deshalb gehindert, weil der Erblasserin auch an diesem Tag Flüssigkeit abgesaugt werden musste. Im Entlassungsbericht ist hierzu ausdrücklich vermerkt, dass "aufgrund eines immer wieder nachlaufenden Aszites" (Wasseransamm...