I. Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren darum, ob der Beteiligten zu 1 – der einzigen Tochter der Erblasserin – ein Alleinerbschein aufgrund zweier gleichlautender privatschriftlicher Testamente vom Dezember 2012 zu erteilen ist, oder die früheren notariellen Testamente wirksam bleiben, die eine teilweise abweichende Erbfolge vorsehen.
Die 1927 geborene Erblasserin, die deutsche Staatsangehörige war und zuletzt in Schutterwald gewohnt hat, ist 2013 verstorben. Zum Zeitpunkt ihres Todes war sie geschieden und hatte eine volljährige Tochter, die Beteiligte zu 1.
In einem notariellen Testament vom 8.2.2010, das am 18.2.2010 hinsichtlich einer Testamentsvollstreckerweisung ergänzt wurde, hatte die Erblasserin die Beteiligte zu 1 zu zwei Dritteln sowie zwei Enkel – die Beteiligten zu 5 und 6 – zu jeweils einem Sechstel zu nicht befreiten Vorerben eingesetzt und den Beteiligten zu 7 zum Testamentsvollstrecker ernannt. Es liegen außerdem zwei auf den 22.12.2012 datierte privatschriftliche Testamente vor, die folgenden übereinstimmenden Wortlaut haben:
Zitat
"Testament "
Fursorglich widerrufe ich alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen mein gesamtes Vermögen vererbe ich B. S. meiner Tochter T. S.-W. geb. S. die Wohnung in München und die 4 Wohnungen in Feilnbach, die vererbe ich meiner Enkelin K. W.
Schutterwald, den 22.12.2012
B. S.“
Ob diese Testamente von der Erblasserin stammen, ist zwischen den Beteiligten streitig; ferner, ob die Erblasserin – die Echtheit vorausgesetzt – an der wirksamen Abfassung durch Testierunfähigkeit gehindert war.
Das Nachlassgericht ist auf der Grundlage eines von ihm erhobenen und auf Einwendungen ergänzten schriftlichen Schriftgutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass die Testamente vom 22.12.2012 von der Erblasserin stammen. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit hat es – unter anderem deshalb, weil ein für die Erblasserin angeregtes Betreuungsverfahren nach Vorlage einer Vorsorgevollmacht eingestellt worden war – nicht gesehen. Es hat daher mit dem angefochtenen Beschluss angekündigt, dem Antrag der Beteiligten zu 1 entsprechen zu wollen, ihr einen Alleinerbschein zu erteilen. Dagegen richten sich Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 4 sowie 6, denen das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat. Die Beschwerdeführer verfolgen den Fälschungseinwand – mit Angriffen gegen die Echtheit des Vergleichsmaterials und gegen die Qualifikation des Gutachters – weiter und halten auch ihre Auffassung weiter aufrecht, dass die Erblasserin jedenfalls testierunfähig gewesen sei.
Die Beteiligte zu 1 ist den Beschwerden entgegengetreten.