I. Am 25.2.2013 ist Frau I. Q. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verwitwet. Ihr Ehemann W. Q ist am 26.11.1984 vorverstorben. Ihr einziges Kind, Herr D. Q., ist am 9.3.1997 verstorben; er hinterlässt eine Tochter, Frau N. Q. Die Beteiligte zu 1) ist eine Nichte der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 3) ist ein ehemaliger Nachbar der Erblasserin.
Die Erblasserin hinterließ verschiedene Verfügungen von Todes wegen. In einem Erbvertrag vom 17.8.1972 – UR.-Nr. 2163/1972 des Notars Dr. W. – setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig als Erben ein, ohne weitere Verfügungen zu treffen (Bl 3, 4 der Beiakte 50 IV 264/13). Durch öffentliches Testament vom 16.7.1986 – UR.Nr. 1581/1986 des Notars Dr. W. – setzte die Erblasserin ihre Enkelin N. Q. als Alleinerbin ein und räumte ihrem Sohn W. Q. den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem Nachlass ein (Bl 49, 50 d. BA.). In einem mit Herrn W. W. geschlossenen – einseitigen – Erbvertrag vom 17.2.1992 – UR.-Nr. 315/1992 des Notars Dr. W. – setzte sie die Eheleute H. W. und J. Sch. als Erben zu je ½-Anteil ein, als Ersatzerben Herrn G. W., und wandte dem Vertragspartner W. W. im Wege eines Vermächtnisses den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem Nachlass zu. Zugleich behielt sie sich den Rücktritt von diesem Vertrag vor (Bl 69, 70 d. BA.).
In einem handgeschriebenen und unterschriebenen Testament vom 5.7.1999, das nur in Kopie, nicht aber im Original zu den Nachlassakten gelangt ist, verfügte die Erblasserin u. a. Folgendes (Bl 11 d. BA.):
Zitat
"Mein letzter Wille. "
Im Nachtrag zu meinem Testament, möchte ich nach dem Tode meines am 22.12.1994 verstorbenen Lebenspartner W. W., den vorbehaltenen Rücktritt, nach meinem Tode ändern.
Mein Sohn ist am 9. März 1997 verstorben.
Die angebliche Enkeltochter ist drogenabhängig und führt ein nachweisbar verwahrlostes Leben, diese enterbe ich ganz.
Um einem gebührenden Erben mein Hab und Gut zu überlassen, habe ich meine Nichte D. P. und ihren Ehemann H. P. ... vorgesehen.
Hiermit möchte ich das Testament vom 17.2.1992 für ungültig erklären. ...“
Ein weiteres handgeschriebenes und unterschriebenes Schreiben vom 1.9.2009 hat u. a. folgenden Inhalt (Bl 29 d. BA.):
Zitat
"Patienten-Verfügung "
Mein letzter Wille
...
4. Mein Erbe nicht an meine Nichte od. Neffen zu übertragen, die sich nie um mich kümmerten.
5. Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich "Alles".
I. Q.“
Ferner verfasste sie ebenfalls mit Datum vom 1.9.2009 ein handgeschriebenes und unterschriebenes Schreiben an die Beteiligten zu 1) und 2), das folgenden Inhalt hat (Bl 13 d. BA.):
"Nur ein paar Worte, ich möchte nicht mehr, als meine Gefühle an Euch mitzuteilen. Dank für Eure Fürsorge. Dank wie ihr Euch um mich gekümmert habt. Hoffentlich habt Ihr in Eurem weiteren Leben Glück und Zufriedenheit. Und braucht nie "allein" zu sein."
(...)
Mit Schriftsatz vom 16.1.2014 hat der Beteiligte zu 3), nachdem ihm durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 7.1.2014 Verfahrenskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins bewilligt worden war, beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist, und ihm die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erlassen (Bl 157 ff dA). Zur Begründung hat der Beteiligte zu 3) ausgeführt, dass die Formulierungen der Erblasserin in dem Schreiben vom 1.9.2009 hinreichend bestimmt seien, weil nicht nur auf ein "Beistehen" abgestellt werde, wie in dem vom Bayerischen Obersten Landgericht entschiedenen Fall (BayObLG FamRZ 1991, 610), sondern um ein Beistehen "in den letzten Stunden", d. h. "im Tode". Dadurch sei auch die Person objektiv eindeutig bestimmbar, die die von der Erblasserin gesetzten Bedingungen erfüllt habe. Dies sei er, der Beteiligte zu 3), gewesen, der die Erblasserin im Krankenhaus aufgesucht und ihr in den letzten 2,5 Stunden ihres Lebens beigestanden habe, indem er ihre Hand gehalten, ihr etwas erzählt und ihre Wange gestreichelt habe. Hinzu komme, dass die Erblasserin die Person, die ihr in den letzten Stunden beistehen sollte, dadurch bestimmt habe, dass sie ihn gegenüber dem Krankenhauspersonal als Bezugsperson benannt habe und er im Krankenblatt unter der Überschrift "Angehöriger/Bezugsperson" aufgenommen worden sei (Bl 150 dA). Dem Gesetz (§ 2065 BGB) sei nicht zu entnehmen, dass eine Erbeinsetzung unzulässig sei, wenn zwar ein auslösendes Ereignis konkret bestimmt sei, dessen Eintritt aber von jeder beliebigen Person herbeizuführen sei. Hier sei die Person objektiv bestimmbar. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Nachlassgericht diese Person nach objektiven Maßstäben zu ermitteln habe. Denn das Nachlassgericht sei kein "anderer" im Sinne von § 2065 BGB. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Verfügung der Erblasserin geeignet sei, einen Wettstreit der Erbprätendenten auszulösen. Schließlich habe vor dem Tod der Erblasserin niemand von der Ver...