(...)

Die Beteiligten streiten darum, ob das notarielle Testament der Erblasserin vom ... mit dem sie den Beteiligten zu 5) zum Alleinerben eingesetzt hat, wirksam ist oder aber die Erblasserin zur Zeit der Errichtung dieses Testamentes bereits testierunfähig war, so dass das frühere Testament vom ... Geltung beansprucht. Zum Sachverhalt im Einzelnen wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.

I.) Die Beteiligten zu 1) und 2) haben einen Erbschein aufgrund des früheren Testaments vom ... beantragt, der Beteiligte zu 3) ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Sie machen in Übereinstimmung mit den Beteiligten zu 6) und zu 7) geltend, die Erblasserin sei seit 2013 dement und deshalb am 7.2.2014 nicht mehr testierfähig gewesen.

Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben, indem es zunächst schriftliche Äußerungen sämtlicher von den Beteiligten benannten Zeugen eingeholt hat und sodann ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit in Auftrag gegeben hat.

Der Sachverständige Dr. med. ... kommt im Gutachten vom 28.10.2016 und im Ergänzungsgutachten vom 20.2.2017 zu dem Ergebnis, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments vom 7.2.2014 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer freien und autonomen Willensbildung in der Lage und somit nicht testierfähig gewesen.

(...)

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 5.7.2017 die zur Begründung der Anträge vom 30.7.2014 auf Erteilung eines Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 5) mit seiner Beschwerde. (...) Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. (...)

Im Beschwerdeverfahren macht der Beteiligte zu 5) noch geltend, es sei unzulässig, dass der Sachverständige sich nur auf von ihm ausgesuchte Punkte fokussiert habe. (...)

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