Verfahrensgang
AG Hamburg (Aktenzeichen 72-76 VI 2446/14) |
Tenor
Der Beteiligte zu 5) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat den übrigen Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 1,8 Millionen festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 352 e, 354, 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I.) Die Beteiligten streiten darum, ob das notarielle Testament der Erblasserin vom 7.2.2014, mit dem sie den Beteiligten zu 5) zum Alleinerben eingesetzt hat, wirksam ist oder aber die Erblasserin zur Zeit der Errichtung dieses Testaments bereits testierunfähig war, so dass das frühere Testament vom 11.12.2008 Geltung beansprucht. Zum Sachverhalt im Einzelnen wird zunächst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben einen Erbschein aufgrund des früheren Testaments vom 11.12.2008 beantragt, der Beteiligte zu 3) ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Sie machen in Übereinstimmung mit den Beteiligten zu 6) und 7) geltend, die Erblasserin sei seit 2013 dement und deshalb am 7.2.2014 nicht mehr testierfähig gewesen.
Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben, indem es zunächst schriftliche Äußerungen sämtlicher von den Beteiligten benannten Zeugen eingeholt hat und sodann ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit in Auftrag gegeben hat.
Der Sachverständige Dr. med. H. kommt im Gutachten vom 28.10.2016 und im Ergänzungsgutachten vom 20.2.2017 zu dem Ergebnis, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments vom 7.2.2014 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer freien und autonomen Willensbildung in der Lage und somit nicht testierfähig gewesen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments von 2014 kognitiv und psychisch so schwer beeinträchtigt gewesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite ihre Anordnungen haben würden. Aufgrund ihres Unvermögens, Informationen immer sicher abzurufen, die bei einer Sache relevanten Punkte zu berücksichtigen und ihre Gesamtsituation sicher einzuschätzen, habe sie die Bedeutung und die Tragweite der von ihr abgegebenen Willenserklärung nicht ausreichend erkennen können. Sie habe ihre Entscheidung nicht gänzlich frei von ihren krankheitsbedingten Beeinträchtigungen bilden und nicht von vernünftigen Erwägungen abhängig machen können.
Als Grundlage nennt der Sachverständige auf S.2 ff des Gutachtens bestimmte medizinische Informationen sowie weitere aus seiner Sicht für die Fragestellung potenziell relevanten Informationen. Auf S.4 ff kommt er zu dem Ergebnis, die genannten Dokumente und Informationen seien im Sinne der Fragestellung eindeutig und ausreichend, so dass die Heranziehung weiterer Dokumente und Informationen verzichtbar erscheine.
Das Ausmaß der Demenz im April 2014 (Krankenhausaufenthalt) sowie die Hinweise aus der Zeit vor Februar 2014 ließen aus medizinischer Sicht den Schluss zu, dass die Krankheit bereits im Februar 2014 sehr fortgeschritten gewesen sei. Insgesamt gestalte sich die retrospektive Beurteilung der Testierfähigkeit relativ unkompliziert, weil es sich um ein klar definiertes Krankheitsbild handele, der gesetzmäßige Verlauf progredient und die psychopathologischen Beschreibungen prägnant seien. Es sei klinisch nicht möglich, dass die Erblasserin sich zwei Monate vor dem Krankenhausaufenthalt in einer deutlich weniger fortgeschrittenen Krankheitsphase befunden haben könnte, denn Hinweise für Ereignisse, die zu einer akuten Verschlechterung hätten führen können, lägen nicht vor.
Es sei ausgeschlossen, dass weitere existierende Angaben zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Auch bei Annahme einer gemischten Demenz (Alzheimer und vaskulär) und der Annahme von gewissen Schwankungen aufgrund der vaskulären Komponente seien anhand des Gesamtbildes keine Schwankungen in einem Ausmaß anzunehmen, das zwischendurch zu einem deutlich höheren mental-kognitiven Funktionsniveau geführt hätte. Retrospektiv spreche das Gesamtbild für eine anhaltende Wesensveränderung und in der Summe deutlich beeinträchtigte Kompetenzen im Alltag. Mögliche Fluktuationen hätten sich deshalb nur auf einem so niedrigen Niveau bewegt, dass ein sogenanntes luzides Intervall, in welchem die Erblasserin über die für die Fragestellung relevanten Handlungskompetenzen verfügt hätte, nicht angenommen werden könne. Die Möglichkeit, dass die Erblasserin im fraglichen Zeitraum noch allein gelebt und Auto gefahren sei, stehe dem nicht entgegen.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 5.7.2017 die zur Begründung der Anträge vom 30.7.2014 auf Erteilung eines Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 5) mit seiner Beschwerde. Er rügt eine einseitige Darstellung des Sachver...